Rz. 60

Für nicht anrechnungsberechtigte Anteilseigner ist die Auskehrung aus dem EK 01 (bis Vz 1993) bzw. EK 03 günstiger als die Finanzierung aus dem belasteten EK und dem EK 02, da ihnen die Ausschüttungsbelastung vergütet wird. Damit stellt sich die Frage, ob die Auskehrung aus dem EK 01 bzw. EK 03 gezielt den nicht anrechnungsberechtigten Anteilseignern zugeordnet werden kann, wenn sowohl Ausschüttungen aus dem belasteten EK als auch dem unbelasteten EK erfolgt sind und einige der Anteilseigner zur Anrechnung berechtigt sind.

Eine gesetzliche Regelung dieser Frage fehlt. Damit wäre eine direkte Zuordnung der Verwendung bestimmter Eigenkapitalanteile zu bestimmten Anteilseignern nur möglich, wenn gesellschaftsrechtlich und tatsächlich eine solche Zuordnung sicher nachweisbar wäre. Das ist im Regelfall nicht möglich. Handelsrechtlich wird ein bestimmter Gewinn an die (d. h. alle) Gesellschafter ausgeschüttet, nicht ein bestimmter identifizierter Teil des Gewinns an einen bestimmten Gesellschafter. Die Gesellschafter erhalten also in ihrer Gesamtheit den auszuschüttenden Gesamtgewinn, der anteilig auf sie verteilt wird, ohne identifizierbare Zuordnung. Dem entspricht es steuerlich, wenn allen Gesellschaftern die gesamte Verwendung von verwendbarem Eigenkapital zugeordnet, also jedem Gesellschafter anteilig die Entnahme aus jedem verwendeten Eigenkapitalteil zugerechnet wird. Eine direkte Zuordnung bestimmter Eigenkapitalteile nur an bestimmte Gesellschafter ist damit nicht möglich[1].

[1] Vgl. § 44 Rz. 26; ebenso Abschn. 97 Abs. 7 S. 2, 3 KStR; Dötsch, in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 28 Rz. 37.

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