Rz. 42

In die Prüfung, ob ein schwankender Jahresbedarf für Schadensregulierungen zu erwarten ist, sind nur die am jeweiligen Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträge einzubeziehen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 KStG). Diese Bestimmung ist Ausdruck des Prinzips der wirtschaftlichen Verursachung am Bilanzstichtag und seiner gesetzlichen Regelung. Es handelt sich um einen allgemeinen Grundsatz der Rückstellungsbildung, weshalb die Regelung keinen eigenständigen Anwendungsbereich hat und überflüssig ist. Dies erklärt auch, warum sich in der handelsrechtlichen Regelung keine entsprechende Regelung findet.[1]

[1] Zum gleichen Ergebnis kommt Roser, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 20 KStG Rz. 11, aber mit der Begründung, dass sich Schwankungsrückstellungen nicht auf einzelne Versicherungsverträge beziehen.

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