Rz. 42
In die Prüfung, ob ein schwankender Jahresbedarf für Schadensregulierungen zu erwarten ist, sind nur die am jeweiligen Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträge einzubeziehen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Alt. 1 KStG). Diese Bestimmung ist Ausdruck des Prinzips der wirtschaftlichen Verursachung am Bilanzstichtag und seiner gesetzlichen Regelung. Es handelt sich um einen allgemeinen Grundsatz der Rückstellungsbildung, weshalb die Regelung keinen eigenständigen Anwendungsbereich hat und überflüssig ist. Dies erklärt auch, warum sich in der handelsrechtlichen Regelung keine entsprechende Regelung findet.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen