Rz. 322

Die fiktive Gewinnausschüttung unterliegt im Ausschüttungszeitpunkt dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Die im Ausschüttungszeitpunkt entstandene Kapitalertragsteuer hat die optierende Gesellschaft beim zuständigen Finanzamt anzumelden und zu entrichten (§ 45a Abs. 1 S. 1 und § 44 Abs. 1 S. 2 und 3 sowie S. 5 Halbs. 2 EStG). Die für den Steuerabzug auf Gewinnausschüttungen einer GmbH maßgeblichen Regelungen der §§ 43 ff. EStG gelten entsprechend.[1]

Rz. 323–329 einstweilen frei

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