Rz. 78

Ergänzungsbilanzen müssen im Zuge der fiktiven Umwandlung aufgelöst und in die Bilanz der Kapitalgesellschaft überführt werden, da bei Kapitalgesellschaften keine Ergänzungsbilanzen geführt werden können. Die Werte der Ergänzungsbilanzen sind also durch Auf- oder Abstockung der Buchwerte der entsprechenden Wirtschaftsgüter der Gesamthandsbilanz in die Bilanz der fiktiven Kapitalgesellschaft zu übernehmen. Dadurch kann sich das in das steuerliche Einlagekonto einzustellende Eigenkapital der optierenden Gesellschaft verändern.[1]

Rz. 79–85 einstweilen frei

[1] BMF v. 10.11.2021, IV C 2-S 2707/21/10001 :004, BStBl I 2021, 2212, Rz. 39; zu Beispielen Ott, DStZ 2021, 559 unter II 3.

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