Rz. 31

Durch Gesetz v. 20.12.2001[1] wurde Nr. 2 (Internationales Schachtelprivileg) gestrichen und ab dem Zeitpunkt des Übergangs vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren in der neuen Nr. 2 die sog. Bruttomethode eingeführt, bei der Steuerfreistellungen nicht mehr auf der Ebene der Organgesellschaft, sondern des Organträgers zur Anwendung kommen. Regelmäßig gilt die Bruttomethode ab Vz 2001.

 

Rz. 32

Durch Gesetz v. 16.5.2003[2] ist die Anwendung der Bruttomethode ab Vz 2003 auf § 4 Abs. 7 UmwStG ausgedehnt und in Satz 2 eine Regelung für das Internationale Schachtelprivileg eingeführt worden.

 

Rz. 33

Durch Gesetz v. 7.12.2006[3] wurde Satz 1 Nr. 2 an die Neufassung des UmwStG angepasst.

 

Rz. 34

Durch Gesetz v. 19.12.2008[4] wurde die Anwendung der Bruttomethode für Organgesellschaften ausgeschlossen, die unter § 8b Abs. 7 (Finanzunternehmen), Abs. 8 (Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen) oder Abs. 10 (Wertpapierleihe und Pensionsgeschäft) KStG fallen.

 

Rz. 34a

Durch Gesetz v. 12.12.2019[5] wurde in § 15 S. 1 Nr. 2 KStG die Bruttomethode auf die Steuerfreistellung nach § 12 Abs. 2 UmwStG ausgedehnt und für natürliche Personen als übernehmende Rechtsträger die Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens nach §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG angeordnet. Die Neuregelung ist nach § 34 Abs. 6f KStG erstmals anzuwenden, wenn die Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit der Umwandlung maßgebende öffentliche Register nach dem 12.12.2019 erfolgt ist.

[1] BStBl I 2002, 35.
[2] BStBl I 2003, 321.
[3] BStBl I 2007, 4.
[4] BStBl I 2009, 74.
[5] BStBl I 2020, 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge