Rz. 3

Ursprünglich regelte § 15 Nr. 1 KStG den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 10d EStG bei der Organgesellschaft, § 15 Nr. 2 KStG enthielt eine Sonderregelung für die Anwendung des internationalen Schachtelprivilegs bei der Organgesellschaft. Durch Gesetz v. 21.12.1993[1] wurde eine Nr. 3 in § 15 KStG eingefügt, die eine Sonderregelung für § 8b KStG (Steuerbefreiung ausl. Einkünfte) enthielt. Durch Gesetz v. 22.12.1999[2] wurden Nr. 2 und 3 mit Wirkung für alle noch offenen Vz um Hinweise auf § 8b Abs. 4 KStG a. F. ergänzt. Die Regelung galt daher auch, wenn die Beteiligung an der inl. Organgesellschaft in der inl. Betriebsstätte eines beschränkt Stpfl. gehalten wurde.

 

Rz. 4

Durch Gesetz v. 20.12.2001[3] wurde in der bisherigen Nr. 3 (umbenannt in Nr. 2) die sog. Bruttomethode eingeführt, bei der die Steuerbefreiung nicht mehr beim Einkommen der Organgesellschaft, sondern beim Einkommen des Organträgers berücksichtigt wird. Dies galt ab Inkrafttreten des Halbeinkünfteverfahrens. Außerdem wurde Nr. 2 (internationales Schachtelprivileg) ersatzlos gestrichen, weil die Regelung angesichts der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG überflüssig erschien. Dabei wurde jedoch übersehen, dass die Anteile an der Organgesellschaft auch von einer inl. Personengesellschaft gehalten werden können, die als Organträger fungiert, an der Körperschaften und natürliche Personen beteiligt sind.

 

Rz. 5

Durch Gesetz v. 16.5.2003[4] wurde die Bruttomethode in Nr. 2 auch auf Gewinne nach § 4 Abs. 7 UmwStG ab Vz 2003 ausgedehnt und in Satz 2 eine Regelung für das internationale Schachtelprivileg eingefügt.

 

Rz. 6

In der Folgezeit wurde die Vorschrift an Neukonzeptionen anderer Vorschriften angepasst. Das betraf Satz 1 Nr. 2 aufgrund der Änderung des § 8b Abs. 5 KStG[5] durch Gesetz v. 22.12.2003[6], die Änderung des S. 1 Nr. 2 aufgrund der Neufassung des UmwStG durch Gesetz v. 7.12.2006[7] und die Einfügung einer neuen Nr. 3 aufgrund der Regelungen zur Zinsschranke durch Gesetz v. 14.8.2007.[8]

 

Rz. 7

Durch Gesetz v. 19.12.2008[9] wurde die Vorschrift in mehreren Punkten erneut geändert. Eine Ergänzung der Nr. 2 schließt die Anwendung der Bruttomethode aus, soweit die Organgesellschaft unter § 8b Abs. 7, 8 oder 10 KStG fällt. Durch Anfügung der Nrn. 4 und 5 wurde die Anwendung der Vorschriften über Dauerverlustgeschäfte unter Rückgriff auf die Bruttomethode geregelt.

 

Rz. 7a

Durch Gesetz v. 21.3.2013[10] wurde in Nr. 2 ein S. 4 angefügt, der die Anwendung des § 8b Abs. 4 KStG bei Organschaften regelt.

 

Rz. 7b

Durch Gesetz v. 27.6.2017[11] wurde die Vorschrift an die Neuregelung der Besteuerung des Sanierungsgewinns in §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG angepasst. Zu diesem Zweck wurde § 15 Satz 1 Nr. 1 KStG um Sätze 2 und 3 ergänzt und eine neue Nr. 1a angefügt. Die Vorschriften enthalten lediglich Regelungen, wie der Sanierungsgewinn einer Organgesellschaft steuerlich zu behandeln ist. Die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns selbst ergibt sich sowohl für Organträger wie für die Organgesellschaft aus § 3a EStG.

 

Rz. 7c

Durch Gesetz v. 11.12.2018[12] wurde eine neue Nr. 2a eingefügt, die Regelungen zur Anwendung der Bruttomethode bei Erträgen aus Investmentanteilen enthält. Außerdem wurden zwei neue Sätze angefügt mit Regelungen zur Bruttomethode bei Investmenterträgen, die dem internationalen Schachtelprivileg unterliegen.

 

Rz. 7d

Durch Gesetz v. 12.12.2019[13]

wurde die Bruttomethode in § 15 S. 1 Nr. 2 KStG auf Übernahmegewinne bei Aufwärts-Verschmelzung nach § 12 Abs. 2 UmwStG ausgedehnt und auch §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG in Bezug genommen.

[1] BStBl I 1994, 50.
[2] BStBl I 2000, 13.
[3] BStBl I 2002, 35.
[4] BStBl I 2003, 321.
[5] Beschränkung auf § 3c Abs. 2 EStG.
[6] BStBl I 2004, 14.
[7] BStBl I 2007, 4.
[8] BStBl I 2007, 630.
[9] BStBl I 2009, 74.
[10] BStBl I 2013, 344.
[11] BStBl II 2017, 1202.
[12] BGBl I, 338, BStBl I 2018, 1377.
[13] BStBl I 2020, 17; hierzu Rz. 34a.

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