Rz. 71

Abs. 6 S. 4 enthält eine Sonderregelung für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Steuerbefreiung sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gründet und die die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen. Bei diesen Einrichtungen sind bei Beginn der Steuerbefreiung die S. 1 und 2 nicht anzuwenden. Auf die Schlussbesteuerung der stillen Reserven wird in diesen Fällen genau wie in den Fällen des Abs. 4 S. 1 verzichtet (Rz. 46, Rz. 48). Erlischt bei einer solchen Einrichtung die Steuerbefreiung, ist die Anwendung des Satzes 3 nicht ausgeschlossen. Das bedeutet, dass bei Erlöschen einer Steuerbefreiung die wesentliche Beteiligung stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist.[1]

[1] Zu den Folgen hieraus Rz. 69.

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