Rz. 48

Die Ausnahmeregelung für die in Abs. 4 genannten förderungswürdigen Einrichtungen erstreckt sich nur auf die Bewertung der bei der Aufstellung der Schlussbilanz i. S. d. Abs. 1 erfassten Wirtschaftsgüter. Diese Wirtschaftsgüter sind abweichend von Abs. 3 nicht mit dem Teilwert, sondern mit dem Buchwert, d. h. mit dem Wert anzusetzen, mit dem Wirtschaftsgüter nach allgemeinen steuerlichen Vorschriften anzusetzen sind. Auf die Schlussbesteuerung des Entstrickungsgewinns wird damit verzichtet (Rz. 46).

 

Rz. 49

Dagegen hat die Ausnahmeregelung nicht zur Folge, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bei Beginn der Steuerbefreiung von der Erstellung einer Schlussbilanz i. S. d. Abs. 1 befreit wird.[1] Die Schlussbilanz muss aufgestellt werden, um die laufenden steuerpflichtigen Gewinne von den steuerfreien Gewinnen abzugrenzen.

 

Rz. 50

Eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG setzt nach § 60 Abs. 2 AO voraus, dass die satzungsmäßigen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für den ganzen Vz, d. h. für das ganze Kj. vorliegen müssen. Eine Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG kann mithin immer nur zu Beginn eines Kalenderjahrs wirksam werden. Hat die Körperschaft vor Eintritt der Steuerbefreiung ihren Gewinn durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt und stimmte ihr Wirtschaftsjahr mit dem Kj. überein, erübrigt sich die Erstellung einer besonderen Schlussbilanz i. S. d. Abs. 1. Die letzte laufende Bilanz ist auf den Stichtag erstellt, auf den auch die Schlussbilanz i. S. d. Abs. 1 zu erstellen wäre; sie enthält die Wertansätze, die nach Abs. 4 in der Schlussbilanz i. S. d. Abs. 1 auszuweisen wären.

 

Rz. 50a

Das Buchwertprivileg gilt nur für solche Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG dienen. Dies betrifft alle steuerbegünstigten Zwecke i. S. d. §§ 5254 AO. Die frühere Einschränkung auf Wirtschaftsgüter, die mildtätigen, kirchlichen, religiösen und wissenschaftlichen sowie als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken dienen, ist damit entfallen. Erfasst werden auch diejenigen steuerbegünstigten Zwecke, für die nur ein Spendenabzug möglich, der Abzug der Mitgliedsbeiträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 8 KStG aber ausgeschlossen ist. Begünstigt sind alle Wirtschaftsgüter, die zu dem steuerbegünstigten Bereich gehören. Damit werden auch der Vermögensverwaltung dienende Wirtschaftsgüter erfasst, weil diese zu dem steuerbefreiten Bereich gehören.[2] Werden Wirtschaftsgüter nur teilweise für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, können diese gemischt genutzten Wirtschaftsgüter, entsprechend den Grundsätzen zu gemischten Aufwendungen[3], anteilig unter § 13 Abs. 4 KStG fallen.[4]

 

Rz. 51

Hat die Körperschaft vor Beginn der Steuerbefreiung ihren Gewinn zwar durch Vermögensvergleich ermittelt, stimmte ihr Wirtschaftsjahr aber nicht mit dem Kj. überein, muss sie vor Eintritt in die Steuerbefreiung ein Rumpfwirtschaftsjahr bilden, das vom Schluss des letzten vollen Wirtschaftsjahrs der Steuerpflicht bis zum 31.12. des Jahrs läuft, in dem die objektive Steuerpflicht endet.

 

Rz. 52

Hat die Körperschaft vor Beginn der Steuerbefreiung ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, muss sie ebenfalls eine besondere Schlussbilanz i. S. d. Abs. 1 aufstellen. Das erfordert den Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG. Der sich hierbei ergebende Übergangsgewinn ist Teil des letzten laufenden Gewinns und unterliegt der tariflichen KSt sowie der GewSt (Rz. 18).

 

Rz. 52a

Bei Überschusseinkünften hat dagegen keine Bilanzierung zu erfolgen. Diese ist überflüssig, weil stille Reserven bei Überschusseinkünften i. d. R. nicht steuerverstrickt sind.

[1] Zust. Pfirrmann, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13 KStG Rz. 61; Kruschke, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 KStG Rz. 87; Alber, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 13 KStG Rz. 63.
[2] BMF v. 1.2.2002, IV A 2-S 2765-1/02, BStBl I 2002, 221; zust. Alber, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 13 KStG Rz. 59; Pfirrmann, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13 KStG Rz. 64; Märtens, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 13 KStG Rz. 56.
[3] Mit Blick auf gemischt ideell-gewerblich veranlasste Aufwendungen eines Vereins BFH v. 15.1.2015, I R 48/13, BStBl II 2015, 713, BFH/NV 2015, 900; AEAO zu § 64 Nr. 6 Satz 1.
[4] Pfirrmann, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13 KStG Rz. 63 mit Blick auf das Normtelos; Kruschke, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 KStG Rz. 86; Sievert, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 13 KStG Rz. 125; a. A. Alber, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 13 KStG Rz. 57, der WG vollständig mit dem Buchwert ansetzen will; wieder a. A. Märtens, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 13 KStG Rz. 55, wonach das Wirtschaftsgut ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dienen muss.

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