Rz. 65

Gehören Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, so richten sich die Rechtsfolgen bei Beginn oder bei Ende einer Steuerbefreiung ausschließlich nach den Abs. 1–5. Gehören Wirtschaftsgüter nicht zum Betriebsvermögen einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, sind Sonderregelungen entbehrlich, weil diese Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht steuerverhaftet sind[1]. Eine Ausnahme in diesem Zusammenhang bildeten bis 2001 die außerhalb des Betriebsvermögens gehaltenen wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, deren Veräußerung zu einem Gewinn führte, der bei nicht steuerbefreiten Körperschaften nach § 8 KStG a. F. i. V. m. § 17 EStG der KSt unterlag. Abs. 6 stellte sicher, dass die stillen Reserven, die in einer außerhalb des Betriebsvermögens gehaltenen wesentlichen Beteiligung enthalten waren, in Fällen der Steuerentstrickung der KSt unterworfen und in Fällen der Steuerverstrickung steuerfrei aus dem steuerfreien in den steuerpflichtigen Bereich überführt wurden. Von Bedeutung war die Vorschrift nur für Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG, weil nur diese Körperschaften Einkünfte haben können, die nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind.[2] Demgemäß ist nur bei diesen Körperschaften eine wesentliche Beteiligung außerhalb des Betriebsvermögens denkbar. Endet oder beginnt die Steuerpflicht nur partiell nach Abs. 5, gilt Abs. 6 nicht.[3]  Der Wortlaut des Abs. 6 umfasst diese Fällle nicht. Auch setzt Abs. 6 im Gegensatz zu Abs. 5 gerade das Fehlen der Betriebsvermögenseigenschaft voraus. Zuletzt liegt ein Umkehrschluss nahe, weil Abs. 5 gerade Abs. 6 nicht nennt.

 

Rz. 66

Ab Vz 2002 ist Abs. 6 weitgehend gegenstandslos, weil der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung nach § 8b Abs. 2 KStG nicht mehr der KSt unterliegt. Allerdings führt Abs. 6 zum Ansatz nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG (Rz. 69). Die Ausnahme von § 8b Abs. 2 KStG nach § 8b Abs. 2 S. 4, 5 KStG kann nicht vorliegen, weil die dort genannten Teilwertabschreibungen und Reinvestitionsrücklagen nur im betrieblichen Bereich zur Anwendung kommen, aber nicht bei Anteilen im außerbetrieblichen Bereich.

[1] S. jedoch Rz. 9.
[3] Schauhoff, DStR 1996, 366, 370; Kirchhain, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 13 KStG Rz. 111; Lenz, in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., 2010, § 13 KStG Rz. 60; Märtens, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 13 KStG Rz. 75; a. A. Bott, in Bott/Walter, KStG, § 13 KStG Rz. 223.

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