Rz. 15

Die in die Befreiung eintretende Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen. Das Ende der Steuerpflicht bedeutet nach dem Sinnzusammenhang nicht etwa das Ende der subjektiven KSt-Pflicht, sondern das aufgrund der Befreiung eintretende Ende der durch § 1 Abs. 2 KStG umrissenen objektiven Steuerpflicht.[1]  Die Schlussbilanz ist hiernach auf das Ende des Tags aufzustellen, der dem Tag vorangeht, an dem die persönliche Steuerbefreiung eintritt. Das Ende der objektiven Steuerpflicht kann während eines Wirtschaftsjahrs bzw. eines Vz eintreten. In aller Regel wird es jedoch zum Ende eines Wirtschaftsjahrs bzw. eines Vz eintreten. Tritt das Ende der Steuerpflicht während des Wirtschaftsjahrs ein, ist die Schlussbilanz auf diesen unterjährigen Zeitpunkt aufzustellen. Damit endet das Wirtschaftsjahr auf diesen Zeitpunkt. Bis zum Datum des Eintritts der Steuerbefreiung entsteht ein Rumpfwirtschaftsjahr, anschließend ein zweites Rumpfwirtschaftsjahr von diesem Zeitpunkt bis zum Ende des satzungsmäßigen Geschäftsjahrs. Allerdings ist die Steuerbefreiung regelmäßig davon abhängig, dass ihre Voraussetzungen für den gesamten Vz vorlagen.

 

Rz. 16

Die aufzustellende Schlussbilanz ist eine Steuerbilanz, in der ohne Rücksicht auf eine etwa erstellte Handelsbilanz die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert zu erfolgen hat (Rz. 31). Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz gilt für die Bewertung nicht. Ob die Vorschrift auch als Ansatzvorschrift aufzufassen ist, sodass auch für den Ansatz der Wirtschaftsgüter der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz nicht gilt, ist umstritten (eingehend Rz. 32ff.). Die Schlussbilanz ist nach § 5b Abs. 1 EStG in elektronischer Form zu übermitteln.[2]

[1] Ebenso G. Lohmar, in Lademann, KStG, § 13 KStG Rz. 20.
[2] Kirchhain, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 13 KStG Rz. 45.

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