Rz. 52

Der Ansatz des gemeinen Werts gilt auch für die Nutzungsüberlassung. Da hier nicht das Wirtschaftsgut selbst, sondern nur die Nutzung der deutschen Besteuerung entzogen wird, ist der gemeine Wert der Nutzung zugrunde zu legen. Das Gesetz enthält keine Regelung dazu, ob dieser Nutzungswert einmalig auf den Zeitpunkt der Nutzungsentnahme zu schätzen und kapitalisiert anzusetzen ist (mit der Unsicherheit, dass kaum feststehen wird, wie lange die Nutzung erfolgt), oder ob jährlich der gemeine Wert der für diesen Zeitraum gezogenen Nutzungen anzusetzen ist. M.E. ist der zweiten Alt. der Vorzug zu geben. Es wird kein "Nutzungsrecht" als selbstständiges Wirtschaftsgut übertragen, sondern es wird Jahr für Jahr die Nutzung überlassen. Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik wird nur hinsichtlich der für den jeweiligen Zeitraum überlassenen Nutzungen ausgeschlossen. Die Nutzungsüberlassung ist daher für jedes Jahr mit dem gemeinen Wert der überlassenen Nutzungen zu bewerten. Das ist derjenige jährliche Betrag (Lizenzgebühr, Miet- oder Pachtzins), der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr einem unabhängigen Dritten berechnet würde[1].

[1] Hackemann, in Bott/Walter, § 12 KStG Rz. 40.

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