Rz. 11

§ 12 Abs. 1 S. 1 KStG enthält einen Besteuerungstatbestand, wenn das deutsche Besteuerungsrecht für den Gewinn aus einer Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ist das deutsche Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts betroffen, fingiert die Vorschrift eine Veräußerung zum gemeinen Wert. Ist das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Nutzung des Wirtschaftsguts betroffen, wird eine (Nutzungs-)Überlassung des Wirtschaftsguts, ebenfalls zum gemeinen Wert, fingiert. In systematischer Hinsicht ist § 12 Abs. 1 KStG ein Ersatzrealisationstatbestand[1], da tatsächlich kein Realisationstatbestand erfüllt wird.

Rz. 12 einstweilen frei

 

Rz. 13

Nach § 1 Abs. 5 AStG ist unter den dort genannten Voraussetzungen auf das Verhältnis zwischen Stammhaus und Betriebsstätte bzw. zwischen zwei Betriebsstätten desselben Stammhauses § 1 Abs. 1, 3 bis 4 AStG entsprechend anzuwenden. Dazu ist die Betriebsstätte nach § 1 Abs. 5 S. 2 AStG als selbstständiges Unternehmen zu behandeln. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist daher – einschließlich der Regeln über Funktionsverlagerung – auch im Verhältnis zwischen Stammhaus und Betriebsstätte bzw. zwischen zwei Betriebsstätten anzuwenden. Damit erfasst § 1 Abs. 5 AStG mit der Verweisung auf § 1 Abs. 1, 3 und 4 AStG im Wesentlichen die gleichen Fälle wie § 12 Abs. 1 KStG. Insoweit wird durch § 12 KStG insbesondere nicht die Erbringung von Dienstleistungen erfasst.[2] Da § 12 KStG eine Gewinnermittlungsvorschrift ist, während § 1 AStG eine Vorschrift zur Korrektur von Einkünften darstellt, geht die Entstrickungsbesteuerung nach § 12 KStG der Einkünftekorrektur nach § 1 AStG vor. Für eine nachrangige Anwendung des § 1 AStG spricht die Subsidaritätsklausel in § 1 Abs. 1 S. 1 AStG ("unbeschadet anderer Vorschriften"). Schließlich wird nach § 1 Abs. 5 S. 6 AStG die Möglichkeit zur Bildung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG nicht eingeschränkt. Da § 12 Abs. 1 S. 1 zweiter Hs. KStG i. V. m. § 4g EStG eine Entstrickung voraussetzt, folgt auch daraus, dass die allgemeine Entstrickungsregel des § 12 KStG vorrangig ist.[3]

[1] Vgl. A. Meyer, in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, HdJ, Ersatzrealisation, Rz. 20, Rz. 107.
[2] Vgl. zum Konkurrenzbereich ausführlich Kahle/Eichholz/Kindich, Ubg 2016, 132.
[3] Vgl. zum Ganzen ausführlich Kahle/Eichholz/Kindich, Ubg 2016, 132; siehe auch von Freeden, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 12 Rz. 37; Leonhardt/Tcherveniachki, in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 1 AStG, Rz. 2817.

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