Rz. 85

Eine aufgelöste Kapitalgesellschaft kann für Zeiträume nach der Auflösung keine offenen Gewinnausschüttungen mehr vornehmen. Gewinnausschüttungen sind ab dem Zeitpunkt der Auflösung nur noch möglich, soweit Gewinne für Wirtschaftsjahre ausgeschüttet werden, die vor der Auflösung geendet haben.[1] Zuwendungen an die Anteilseigner für Zeiträume nach der Auflösung sind keine Gewinnausschüttungen, sondern Liquidationsraten. Es handelt sich dabei nicht mehr um Ausschüttungen, die auf einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss beruhen.

 

Rz. 86

Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sind nach der Auflösung nicht mehr möglich. Das bedeutet aber nicht, dass verdeckte Zuwendungen der aufgelösten Gesellschaft an den Anteilseigner unbesteuert bleiben. Überlässt die aufgelöste Gesellschaft einem Anteilseigner während der Abwicklung Vermögenswerte zu einem unter ihrem gemeinen Wert liegenden Verrechnungspreis, so sind diese mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt ihrer Übertragung in das Abwicklungs-Endvermögen einzubeziehen.[2] Die verdeckte Zuwendung hat den Charakter einer verdeckten (vorweggenommenen) Liquidationsauskehrung.

[1] Rz. 79.
[2] Rz. 83; RFH v. 10.5.1938, I 266/37, RStBl 1938, 630.

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