Rz. 83

Auf die Gewinnermittlung sind nach § 11 Abs. 6 KStG im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit diese sich nicht bereits bei der Ermittlung des Bestandsvergleichs ausgewirkt haben. Nicht hierzu gehören die steuerfreien Vermögensmehrungen, da sie bereits das Abwicklungs-Endvermögen und damit den durch Bestandsvergleich ermittelten Gewinn gemindert haben. Diese können deshalb nicht nochmals gekürzt werden.

Nicht anzuwenden sind die §§ 6, 7 EStG auf das Abwicklungs-Endvermögen; dieses ist vielmehr mit dem gemeinen Wert zu bewerten.[1]

 Anzuwenden sind jedoch die §§ 9, 10 KStG. Das Ergebnis des Bestandsvergleichs muss daher durch Hinzurechnung der nichtabziehbaren Ausgaben erhöht werden.

Ebenfalls anzuwenden ist § 8 Abs. 3 KStG. Zuwendungen, die die aufgelöste Gesellschaft während der Abwicklung als Abschlag auf die Liquidationsraten den Gesellschaftern gewährt, sind Einkommensverwendung und daher bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 11 Abs. 2 KStG hinzuzurechnen. Dies betrifft sowohl Vorabauskehrungen auf den Liquidationserlös als auch verdeckte Gewinnausschüttungen, die als Vorabauskehrungen behandelt werden. Verdeckte Gewinnausschüttungen können vorliegen, wenn ein Gegenstand des Liquidationsvermögens zu einem zu niedrigen Preis an einen Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person veräußert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorabauskehrung gegen das Sperrjahr verstößt.

Handelt es sich bei den zugewendeten Vermögenswerten um Sachwerte, so sind diese mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt ihrer Übertragung, nicht etwa mit dem niedrigeren Buchwert bzw. Veräußerungspreis, in das Abwicklungs-Endvermögen einzubeziehen.[2]  Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 Abs. 3 KStG. Abschlagszahlungen auf Liquidationsauskehrungen rechnen zur Einkommensverwendung und dürfen das Einkommen nicht mindern, daher sind sie für Zwecke der Liquidationsbesteuerung einzubeziehen.

 

Rz. 84

Darüber hinaus dürfte die Anwendung bestimmter Regelungen im Abwicklungszeitraum naturgemäß, d. h. faktisch nicht möglich sein. Hierzu zählen insbesondere die §§ 6b und 7g EStG, welche die Übertragung oder Ansparung (stiller) Reserven für Reinvestitionen oder künftige Investitionen vorsehen. Derartige Handlungen widersprechen einer Abwicklung und dürften daher faktisch die Anwendung der vorstehend genannten Regelungen ausschließen.

[2] Vgl. RFH v. 10.5.1938, I 266/37, RStBl 1938, 630; RFH v. 17.1.1939, I 418/38, RStBl 1939, 598; BFH v. 14.12.1965, I 246/62 U, BStBl III 1966, 152.

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