Rz. 79

Vor Durchführung des Vermögensvergleichs ist das Abwicklungs-Anfangsvermögen gem. § 11 Abs. 4 KStG um den Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungsbesteuerungszeitraum für dieses Wirtschaftsjahr ausgeschüttet worden ist. Wenn auch für Zeiträume vom Beginn der Auflösung an Gewinnausschüttungen nicht mehr möglich sind, so kann doch nach Beginn der Abwicklung ein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst werden, soweit Gewinne für Wirtschaftsjahre ausgeschüttet werden, die vor der Auflösung geendet haben.[1] Das gilt auch für Gewinnausschüttungen für ein Rumpfwirtschaftsjahr, das für den Zeitraum vom Ablauf des letzten vollen Wirtschaftsjahrs bis zur Auflösung eingelegt wird.[2] Entsprechend kann auch ein Gewinnausschüttungsbeschluss für Zeiträume vor Beginn der Liquidation geändert werden.[3]

 

Rz. 80

§ 11 Abs. 4 KStG soll sicherstellen, dass Vermögensminderungen, die während des Abwicklungsbesteuerungszeitraums dadurch eintreten, dass Gewinne für vorangegangene Wirtschaftsjahre ausgeschüttet werden, nicht den Abwicklungsgewinn mindern. Dieses Ergebnis wäre auch ohne die Sonderregelung in Abs. 4 aufgrund des Abs. 6 i. V. m. § 8 Abs. 3 KStG eingetreten, wonach Gewinnausschüttungen den Gewinn nicht mindern dürfen. Die Regelung hat daher rein deklaratorischen Charakter.

 

Rz. 81

Die Vorschrift erfasst nur Gewinne, die in der Schlussbilanz auf das letzte Wirtschaftsjahr vor der Auflösung ausgewiesen und im Abwicklungszeitraum für ein vor dem Abwicklungszeitraum endendes Wirtschaftsjahr ausgeschüttet worden sind. Sie gilt nicht für Auskehrungen von Gewinnen während des Abwicklungszeitraums, die nicht in dieser Bilanz ausgewiesen wurden, d. h. für Vorabauskehrungen auf den Liquidationserlös, einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen (verdeckter Vorabauskehrungen) während des Abwicklungszeitraums. Diese werden nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG dem steuerpflichtigen Gewinn des Abwicklungszeitraums hinzugerechnet. Die Regelung ist insoweit notwendig, als solche Gewinnausschüttungen handelsrechtlich nicht zum zur Verteilung kommenden Vermögen zählen, sondern eigenständig einer (ordentlichen) Gewinnausschüttung zugänglich sind.

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