Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1989 und 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.1998; Aktenzeichen I R 15/98)

 

Tenor

Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 21.09.1995 und der Einspruchsentscheidung vom 03.11.1995 werden die Körperschaftsteuerbescheide 1989 vom 29.01.1993 und 1990 vom 21.11.1996 nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist, ob die Körperschaftsteuerbescheide (KSt-Bescheide) 1989 und 1990 wegen einer Ende 1994 beschlossenen Gewinnausschüttung zu ändern sind.

Die Klägerin (Kl.) betreibt einen Autoverleih. Alleinige Gesellschafterin ist die … GmbH.

Seit dem 01.07.1993 befand sich die Kl. in Liquidation. Zu diesem Zeitpunkt wurde eine Liquidationseröffnungsbilanz aufgestellt. Für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.1993 bildete die Kl. ein Rumpfwirtschaftsjahr. Seit dem 31. März 1996 ist die Kl. wieder werbend tätig.

Für den Veranlagungszeitraum 1989 ist die KSt mit Bescheid vom 29.01.1993 nach einem zu versteuernden Einkommen i. H. v. 514 996 DM auf 288 397 DM und für den Veranlagungszeitraum 1990 mit Bescheid vom 16.07.1993 nach einem zu versteuernden Einkommen i. H. v. 1 867 060 DM auf 926 895 DM festgesetzt werden.

Am 28.12.1994 faßte die alleinige Gesellschafterin der Kl. den Beschluß, einen Betrag i. H. v. 2 000 000 DM mit Zahlungsfälligkeit zum 01.03.1995 auszuschütten und zwar für 1989 1 186 592,41 DM und für 1990 813 407,59 DM. Mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten vom 04.04.1995 beantragte die Kl. im Hinblick auf diesen Gesellschafterbeschluß, die KSt-Bescheide für 1989 und 1990 gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Die Ausschüttung führe zu einer KSt-Minderung i. H. v. 732 304 DM und zwar i. H. v. 697 128 DM aus der Ausschüttung des EK 56 und i. H. v. 35 176 DM aus der Ausschüttung des EK 50. Auf das Jahr 1989 entfalle eine KSt-Minderung i. H. v. insgesamt 434 473 DM und auf das Jahr 1990 i. H. v. 297 831 DM. Zum Zeitpunkt der Ausschüttung am 01.03.1995 sei genügend ausschüttungsfähiges Eigenkapital vorhanden, so daß durch die Ausschüttung das Stammkapital der Kl. nicht angegriffen werde.

Der Beklagte (Bekl.) berücksichtigte abweichend von diesem Antrag die Ausschüttung als andere Ausschüttung bzw. als Abschlagszahlung auf den Liquidationserlös und lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 21.09.1995 ab, da der Ausschüttungsbeschluß während der Liquidation der Gesellschaft gefaßt worden sei. Ein Ergebnisverwendungsbeschluß gem. § 46 Nr. 1 GmbHG komme während der Abwicklung nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 29 GmbHG sei während der Liquidation nicht mehr anwendbar und werde durch die Sonderregelung der §§ 72 und 73 GmbHG ersetzt. Bei dem Ausschüttungsbeschluß handele es sich dementsprechend um eine andere Ausschüttung bzw. Abschlagszahlung auf den Liquidationsüberschuß. Die Verrechnung mit dem verwendbaren Eigenkapital ergebe sich aus Abschn. 95 a KSt-Richtlinien.

Der Einspruch der Kl. blieb erfolglos – Einspruchsentscheidung (EE) vom 03.11.1995 –.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Kl. vor, nach herrschender handelsrechtlicher Literatur sei § 29 GmbHG in der Liquidation unter Beachtung der Grenzen des § 73 GmbHG anzuwenden, d.h. es entstehe ein wirksamer Gewinnanspruch, der erst gemäß § 73 GmbHG ausgezahlt werden könne. Auch die in der handelsrechtlichen Literatur vertretenen differenzierteren Auffassungen (Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG, § 69 Tz. 25), die dem Gläubigerschutzgedanken Vorrang einräumen, schlössen einen wirksamen Gewinnausschüttungsbeschluß nach Beginn der Liquidation nicht aus. Räume man dem Gläubigerschutz Vorrang ein vor dem Interesse der Gesellschafter auf Ausschüttung von Gewinnen aus Vorjahren, so sei es konsequent, solche Ausschüttungen in den Anwendungsbereich des § 73 GmbHG einzubeziehen. Sei das Sperrjahr abgelaufen und eine Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger erfolgt, die. Liquidation gleichwohl noch nicht beendet worden, so sei eine Gewinnausschüttung für die Jahre vor dem Liquidationszeitraum zulässig.

Die herrschende Literaturauffassung werde vom Bundesfinanzhof geteilt, der sich insoweit der handelsrechtlichen Auffassung angeschlossen habe (BFH BStBl. II 1974, 14 und 692).

Im Streitfall seien die Voraussetzungen des § 73 GmbHG erfüllt. Der Liquidationsbeschluß sei am 30.06.1993 zum 01.07.1993 gefaßt worden und unmittelbar anschließend dreimal veröffentlicht worden. Das Sperrjahr sei damit im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses am 28.12.1994 abgelaufen. Hinzu komme, daß die Kl. nur Verbindlichkeiten gegenüber der Muttergesellschaft, nicht jedoch gegenüber Drittgläubigern gehabt habe.

Die Ausschüttung habe nur für die Jahre 1989 und 1990 erfolgen können, da eine Ausschüttung für 1992 oder das Rumpfwirtschaftsjahr 1993 wegen der in diesen Jahren erzielten Jahresfehlbeträge nicht möglich gewesen sei. Der Ausschüttungsbetrag sei rechnerisch durch die Summe au...

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