3.2.1 Ausländische Steuern vom Einkommen

 

Rz. 27

Zu den nichtabziehbaren Steuern vom Einkommen gehören auch ausländische Steuern, sofern sie den inländischen Steuern vom Einkommen entsprechen.[1]  Der Erhöhung des Einkommens und der inländischen KSt, die durch Hinzurechnung ausländischer Steuern eintritt, steht in aller Regel gleichzeitig eine steuerliche Entlastung gegenüber.[2] Diese besteht darin,

 

Rz. 27a

Soweit vom Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 34c Abs. 2, 3 EStG Gebrauch gemacht wird, wird die Hinzurechnung nach § 10 Nr. 2 KStG stets und in vollem Umfang neutralisiert. § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2, 3 EStG knüpft somit an § 10 Nr. 2 KStG an und stellt die Abzugsfähigkeit bei Vorliegen der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen wieder her.

 

Rz. 28

Entfällt die ausländische Steuer vom Einkommen auf ausländische Einkünfte, für die die inländische KSt nach § 34c Abs. 5 EStG pauschaliert wird, kann die ausländische Steuer weder auf die inländische KSt angerechnet noch bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. In diesen Fällen wird die Hinzurechnung nach Nr. 2 nicht neutralisiert.

[2] Dürrschmidt, in HHR, EStG/KStG, § 10 KStG Rz. 62.

3.2.2 Inländische Steuern vom Einkommen

 

Rz. 29

Zu den nichtabziehbaren Steuern vom Einkommen gehören insbesondere

  • die von der juristischen Person gezahlte KSt,
  • die auf vereinnahmte Kapitalerträge entfallende KSt,
  • die von vereinnahmten Kapitalerträgen einbehaltene KapErSt.
 

Rz. 29a

Nicht unter das Abzugsverbot der Vorschrift fallen Steuerabzugsbeträge vom Kapitalertrag auf verausgabte (vom Steuerpflichtigen ausgeschüttete) Kapitalerträge.[1] Diese teilen das Schicksal der Hauptleistung, auf die sie entfallen. Sie vermindern den Gewinn nicht, wenn sie auf eine verausgabte Gewinnausschüttung entfallen[2], weil sie Teil der Gewinnausschüttung sind und für Rechnung des Empfängers einbehalten und abgeführt werden. Hingegen sind sie eine nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbare Betriebsausgabe, wenn sie von einer als Betriebsausgabe abziehbaren Gewinnbeteiligung auf eine typische stille Beteiligung einbehalten werden.

 

Rz. 30

Trifft die einzubehaltende KapErSt dagegen die Körperschaft endgültig (z. B. Haftung wegen Nichteinbehaltung oder Nichtabführung), greift das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG nicht ein. Die KapErSt ist zwar eine Personensteuer, allerdings nur für den Empfänger der Kapitalerträge. Als Personensteuer des Empfängers der Kapitalerträge kann sie nicht gleichzeitig eine Personensteuer des Leistenden der Kapitalerträge sein.[3] Bei dem Leistenden der Kapitalerträge wird diese Steuer nicht aufgrund seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erhoben, was Merkmal der Personensteuer ist (Rz. 26), sondern wegen einer Pflichtverletzung. Der Haftungsbetrag ist daher eine abzugsfähige Betriebsausgabe. Entsprechendes gilt für andere Abzugssteuern[4], wie die Bauabzugsteuer (§§ 48ff. EStG)[5] und die pauschale LSt nach den §§ 40 ff. EStG (zu Nebenleistungen Rz. 41). Auch die Haftung für Steuerschulden Dritter, etwa diejenige der Organgesellschaft für diejenigen des Organträgers, sind nicht erfasst.[6]

 

Rz. 31

Eine nichtabziehbare inländische Steuer vom Einkommen ist auch der Solidaritätszuschlag. Auf den Solidaritätszuschlag sind die für die Steuern vom Einkommen geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar; er wird daher bei der Ermittlung der Einkünfte ebenso wie diese behandelt.[7]

[4] LSt, Steuerabzug nach § 50a EStG.
[5] Dürrschmidt, in HHR, EStG/KStG, § 10 KStG Rz. 61.
[7] Einzelheiten vgl. Faber, SolzG.

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