Rz. 43

Berechtigt zur Anrechnung ausl. Steuernauf die inl. Steuerschuld sind sowohl beschränkt als auch unbeschränkt[1] steuerpflichtige Körperschaften. Für die Anrechnung muss grundsätzlich Steuersubjekt- und Steuerobjektidentität bestehen und es müssen ausl. Einkünfte vorliegen.

 

Rz. 44

Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht gem. § 1 Abs. 1 KStG für Körperschaften mit Sitz[2] oder Ort der Geschäftsleitung[3] im Inland. Insoweit können sich auch doppelt ansässige Kapitalgesellschaften auf die Vorschriften zur Steueranrechnung für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften berufen.

 

Rz. 45

Gleichwohl dürften sich zwei besondere Problemkreise für doppelt ansässige Kapitalgesellschaften mit Bezug zur Steueranrechnung ergeben. Erstens enthalten DBA typischerweise eine sog. "tie-breaker-rule", nach welcher doppelt ansässige Gesellschaften für Zwecke des Abkommens als nur in einem Staat ansässig gelten.[4] Sofern Deutschland demnach nicht als Ansässigkeitsstaat gilt, besteht ein deutsches Besteuerungsrecht lediglich für inl. Quellen. Einkünfte aus ausl. Quellen dürften die Ausnahme darstellen und nur vorkommen, sofern die Einkünfte der inl. Betriebsstätte funktional zuzuordnen sind. Da die Ansässigkeit gem. DBA i. d. R. auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung abstellt, dürfte dieses Problem insbesondere deutsche Körperschaften (insbesondere AG und GmbH) betreffen, deren Ort der Geschäftsleitung sich in einem ausl. (DBA-)Staat befindet.

 

Rz. 46

Zweitens dürfte es häufiger zu sog. Dreiecksfällen kommen, bei denen eine Anrechnung dem Grunde nach umstritten sein kann.[5] Dies dürfte insbesondere bei ausl. Körperschaften der Fall sein, deren Ort der Geschäftsleitung sich in Deutschland befindet (in der Praxis häufig bei der englischen Ltd.). Dann können der Betriebsstätte im Sitzstaat weiterhin Einkunftsquellen funktional zuzuordnen sein, die aus einem weiteren Staat stammen. Die Steueranrechnung könnte in diesen Fällen problematisch sein.

 

Rz. 47

Kommt es innerhalb eines Vz zum Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht, ist der Zeitpunkt der Entstehung der ausl. Einkünfte (Bezugszeitpunkt) entscheidend dafür, ob eine Anrechnung analog zur unbeschränkten oder zur beschränkten Steuerpflicht zu erfolgen hat. Der Zahlungszeitpunkt der ausl. (Quellen-)Steuer ist unerheblich.

[4] Art. 4 Abs. 3 OECD-MA; Art. 4 Abs. 3 der deutschen Verhandlungsgrundlage.
[5] Rz. 79; gl. A. Schnitger, IStR 2013, 82, 86.

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