Rz. 25

Die Vorschrift entspricht der Regelung des § 12 Nr. 3 EStG, wonach Personensteuern sich ausnahmslos nicht steuermindernd auswirken dürfen, sondern Einkommensverwendung darstellen. Ebenso wie bei der ESt ist es auch bei der KSt nicht gerechtfertigt, für einzelne Personensteuern eine Ausnahme vom Abzugsverbot zu machen. Dies gilt auch für ausländische Steuern.[1] Der Begriff der sonstigen Personensteuern ist umfassender als der Begriff der VSt. Er umfasst neben dieser auch ausländische Steuern vom Vermögen, die als Personensteuern erhoben werden, und die Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG von Familienstiftungen.[2]

 

Rz. 25a

Begrifflich handelt es sich bei den nichtabzugsfähigen Steuern und Nebenleistungen um Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, die durch § 10 Nr. 2 KStG nichtabzugsfähig sind. Es kann sich nicht um Privatausgaben handeln, weil Körperschaften grundsätzlich keine private Sphäre haben (§ 8 Rz. 34).

 

Rz. 26

Unter das Abzugsverbot fallen

  • die Steuern vom Einkommen;
  • die sonstigen Personensteuern; das sind Steuern, die an die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpfen;
  • die USt auf Entnahmen und verdeckte Gewinnausschüttungen; hierbei handelt es sich nicht um eine Personensteuer, sondern um eine (nicht abzugsfähige) betriebliche Steuer;
  • Vorsteuerbeträge auf nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 bzw. Abs. 7 EStG nicht abzugsfähige Aufwendungen;
  • die Nebenleistungen auf diese Steuern.
 

Rz. 26a

Nicht unter das Abzugsverbot fallen Beratungs- und Prozesskosten, die auf nicht abziehbare Steuern entfallen. Da die Steuern begrifflich Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind, die nur kraft ausdrücklicher Regelung nichtabziehbar sind, eine solche Regelung für Beratungs- und Prozesskosten aber fehlt, sind diese Aufwendungen abziehbar. Das gilt sowohl für nach Handelsrecht buchführungspflichtige Gesellschaften, bei denen alle Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb sind, als auch für solche Körperschaftsteuersubjekte, die auch andere Einkunftsarten haben können.

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