Rz. 53

Für die Frage, ob eine Körperschaft neben einer betrieblichen Sphäre auch eine nichtsteuerliche Sphäre (Privatsphäre) haben kann, ist zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungs- bzw. Pensionsvereinen auf Gegenseitigkeit und Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts[1] auf der einen Seite und den übrigen Körperschaften[2], sowie den beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite zu unterscheiden. Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG und Pensionsfondsvereine a. G. haben nach § 8 Abs. 2 KStG kraft Gesetzes, Betriebe gewerblicher Art aufgrund ihrer Tätigkeit immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte sind regelmäßig durch Vermögensvergleich zu ermitteln. Ausgangspunkt der steuerrechtlichen Einkommensermittlung ist daher bei diesen Körperschaften grundsätzlich das Vermögen im Rahmen des Vermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG. Dieses Vermögen ist das gesamte Vermögen, das der Körperschaft zuzurechnen ist. Infolge ihrer Natur als "nicht natürliche Person" haben diese juristischen Personen grundsätzlich keine Privatsphäre.[3] Dieser Ansicht hat sich der BFH[4] für Kapitalgesellschaften angeschlossen und die frühere gegenteilige Rspr.[5] damit aufgegeben. Bilanzierende Handelsgesellschaften haben ihr ganzes Vermögen in die Handelsbilanz aufzunehmen[6]; eine Unterscheidung zwischen "Betriebsvermögen" und "Nichtbetriebsvermögen" bei diesen Körperschaften ist nicht zulässig. Grundsätzlich ist dieser handelsrechtliche Ansatz für die Steuerbilanz nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz bindend.[7] In der Ablehnung einer Privatsphäre bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften liegt daher auch kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 EStG, der nach § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften gilt.[8] Der dort verwendete Ausdruck "Betriebsvermögen" regelt nicht, welchen Umfang der "Betrieb" hat und welche Vermögensgegenstände hierzu gehören. Da der gesamte Tätigkeitsbereich einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft einen einheitlichen Betrieb bildet, gehören auch alle Wirtschaftsgüter/Vermögensgegenstände zu diesem Betrieb, bis sie veräußert werden. M. a. W. bedeutet dies, dass § 4 Abs. 1 EStG keine Regelung zur Frage einer Privatsphäre enthält, sondern diese Entscheidung voraussetzt. Die Vorschrift besagt nur, dass alles, was zum Betriebsvermögen gehört, in den Vermögensvergleich einzubeziehen ist. Was zu diesem Betriebsvermögen gehört, ist rechtsformabhängig vorab zu entscheiden. Da es bei diesen Körperschaften eine nichtsteuerliche Sphäre nicht gibt, können sie auch keine "Liebhaberei" als Tätigkeit außerhalb des steuerbaren Bereichs betreiben. Die Funktion der steuerlichen Nichtberücksichtigung der Ergebnisse einer Liebhaberei wird insoweit ersetzt durch das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung.[9] Für die Entscheidung des BFH, dass eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft kein Privatvermögen haben kann, war auch maßgebend, dass die Annahme von Privatvermögen zu einer Gesetzeslücke bei der Überführung von Betriebsvermögen in Privatvermögen führen würde, da für die Behandlung dieser Fälle keine gesetzliche Regelung vorhanden ist.

 

Rz. 54

Körperschaftsteuerrechtlich kommt bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1-3, 6 KStG den Begriffen "notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen" sowie "Privatvermögen" aus den vorgenannten Gründen keine Bedeutung zu. Es gibt nur Vermögen der Körperschaft, das (handels- wie steuerrechtlich) in den Vermögensvergleich einzubeziehen ist. Diese Grundsätze gelten auch für die Behandlung von Vermögensgegenständen, die der Gesellschafter der Körperschaft zur Nutzung überlassen hat. Sie können weder deren "notwendiges" noch "gewillkürtes" Betriebsvermögen sein, da sie nicht im Eigentum der Körperschaft stehen. Sonderbetriebsvermögen gibt es bei Körperschaften nicht.

 

Rz. 55

Systematisch bedeutet dies, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG, Pensionsfonds a. G. und Betrieben gewerblicher Art immer Einnahme- und Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Anders als bei natürlichen Personen kann es eine Differenzierung zwischen einer Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht und einer solchen ohne Einkünfteerzielungsabsicht, die als "Liebhaberei" der privaten Sphäre zugeordnet wird, nicht geben. Auch wenn eine Tätigkeit nach ihrer Struktur und der ergriffenen Maßnahmen auf Dauer keinen Gewinn erbringen kann, handelt es sich um eine Tätigkeit im Bereich der Einkunftserzielung, nicht um Liebhaberei.[10] Die nach Steuerrecht erforderliche Korrektur erfolgt erst auf der nächsten Stufe, nämlich bei der Einkommensermittlung. Hier ist nämlich zu fragen, aus welchen Gründen die Körperschaft eine Tätigkeit weiter betreibt, die strukturell keine Gewinne abwerfen kann.[11] Das Einkommen ist ein steuerrechtlicher Begriff, der nur nach dem Steue...

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