3.1 Allgemeines

 

Rz. 25

Die Vorschrift entspricht der Regelung des § 12 Nr. 3 EStG, wonach Personensteuern sich ausnahmslos nicht steuermindernd auswirken dürfen, sondern Einkommensverwendung darstellen. Ebenso wie bei der ESt ist es auch bei der KSt nicht gerechtfertigt, für einzelne Personensteuern eine Ausnahme vom Abzugsverbot zu machen. Dies gilt auch für ausländische Steuern.[1] Der Begriff der sonstigen Personensteuern ist umfassender als der Begriff der VSt. Er umfasst neben dieser auch ausländische Steuern vom Vermögen, die als Personensteuern erhoben werden, und die Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG von Familienstiftungen.[2]

 

Rz. 25a

Begrifflich handelt es sich bei den nichtabzugsfähigen Steuern und Nebenleistungen um Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, die durch § 10 Nr. 2 KStG nichtabzugsfähig sind. Es kann sich nicht um Privatausgaben handeln, weil Körperschaften grundsätzlich keine private Sphäre haben (§ 8 Rz. 34).

 

Rz. 26

Unter das Abzugsverbot fallen

  • die Steuern vom Einkommen;
  • die sonstigen Personensteuern; das sind Steuern, die an die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpfen;
  • die USt auf Entnahmen und verdeckte Gewinnausschüttungen; hierbei handelt es sich nicht um eine Personensteuer, sondern um eine (nicht abzugsfähige) betriebliche Steuer;
  • Vorsteuerbeträge auf nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 bzw. Abs. 7 EStG nicht abzugsfähige Aufwendungen;
  • die Nebenleistungen auf diese Steuern.
 

Rz. 26a

Nicht unter das Abzugsverbot fallen Beratungs- und Prozesskosten, die auf nicht abziehbare Steuern entfallen. Da die Steuern begrifflich Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind, die nur kraft ausdrücklicher Regelung nichtabziehbar sind, eine solche Regelung für Beratungs- und Prozesskosten aber fehlt, sind diese Aufwendungen abziehbar. Das gilt sowohl für nach Handelsrecht buchführungspflichtige Gesellschaften, bei denen alle Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb sind, als auch für solche Körperschaftsteuersubjekte, die auch andere Einkunftsarten haben können.

3.2 Steuern vom Einkommen

3.2.1 Ausländische Steuern vom Einkommen

 

Rz. 27

Zu den nichtabziehbaren Steuern vom Einkommen gehören auch ausländische Steuern, sofern sie den inländischen Steuern vom Einkommen entsprechen.[1]  Der Erhöhung des Einkommens und der inländischen KSt, die durch Hinzurechnung ausländischer Steuern eintritt, steht in aller Regel gleichzeitig eine steuerliche Entlastung gegenüber.[2] Diese besteht darin,

 

Rz. 27a

Soweit vom Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 34c Abs. 2, 3 EStG Gebrauch gemacht wird, wird die Hinzurechnung nach § 10 Nr. 2 KStG stets und in vollem Umfang neutralisiert. § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2, 3 EStG knüpft somit an § 10 Nr. 2 KStG an und stellt die Abzugsfähigkeit bei Vorliegen der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen wieder her.

 

Rz. 28

Entfällt die ausländische Steuer vom Einkommen auf ausländische Einkünfte, für die die inländische KSt nach § 34c Abs. 5 EStG pauschaliert wird, kann die ausländische Steuer weder auf die inländische KSt angerechnet noch bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. In diesen Fällen wird die Hinzurechnung nach Nr. 2 nicht neutralisiert.

[2] Dürrschmidt, in HHR, EStG/KStG, § 10 KStG Rz. 62.

3.2.2 Inländische Steuern vom Einkommen

 

Rz. 29

Zu den nichtabziehbaren Steuern vom Einkommen gehören insbesondere

  • die von der juristischen Person gezahlte KSt,
  • die auf vereinnahmte Kapitalerträge entfallende KSt,
  • die von vereinnahmten Kapitalerträgen einbehaltene KapErSt.
 

Rz. 29a

Nicht unter das Abzugsverbot der Vorschrift fallen Steuerabzugsbeträge vom Kapitalertrag auf verausgabte (vom Steuerpflichtigen ausgeschüttete) Kapitalerträge.[1] Diese teilen das Schicksal der Hauptleistung, auf die sie entfallen. Sie vermindern den Gewinn nicht, wenn sie auf eine verausgabte Gewinnausschüttung entfallen[2], weil sie Teil der Gewinnausschüttung sind und für Rechnung des Empfängers einbehalten und abgeführt werden. Hingegen sind sie eine nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbare Betriebsausgabe, wenn sie von einer als Betriebsausgabe abziehbaren Gewinnbeteiligung auf eine typische stille Beteiligung einbehalten werden.

 

Rz. 30

Trifft die einzubehaltende KapErSt dagegen die Körperschaft endgültig (z. B. Haftung wegen Nichteinbehal...

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