Rz. 88

Körperschaftstpfl., die eine der in Abs. 1 Nrn. 1–3 aufgeführten Rechtsformen aufweisen, erzielen kraft Gesetzes nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[1] Ebenfalls nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts[2] und die nichtrechtsfähigen Vereine und Zweckvermögen[3] können mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die begrifflich natürlichen Personen vorbehalten sind[4], alle Einkunftsarten der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Art erzielen (Einzelheiten zu den Einkünften vgl. § 8 Rz. 25ff., zum Einkommen der einzelnen Körperschaftsteuersubjekte vgl. § 8 Rz. 208ff.).

[4] Geserich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 19 Rz. 12; anders noch RFH v. 31.3.1922, RFHE 9, 167, 170.

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