Rz. 150

§ 9 Nr. 2b GewStG gilt für alle Unternehmen, die an einer KGaA als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind. Hierbei kann es sich um natürliche Personen, aber auch um Kapitalgesellschaften handeln. Eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter muss eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit ausüben. Auch muss die Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter dem Gewerbebetrieb funktional zugeordnet werden können. Anzuwenden ist § 9 Nr. 2b GewStG auf der Ebene des Gesellschafters.[1]

 

Rz. 150a

Nicht begünstigt sind Kommanditaktionäre der KGaA. Hält der persönlich haftende Gesellschafter der KGaA auch Anteile am Grundkapital der KGaA, gilt § 9 Nr. 2b GewStG insoweit nicht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kommt aber eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG in Betracht.

 

Rz. 151

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG ist die Beteiligung an einer KGaA als persönlich haftender Gesellschafter. Zu welchem Zeitpunkt die Beteiligung an der KGaA im Lauf des Ez begründet worden ist, ist unerheblich. Die Beteiligung muss also nicht zu Beginn des Ez bestanden haben. Ebenfalls nicht erforderlich ist die Einhaltung einer Mindesthaltedauer.

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