3.3.4.4.1 Allgemeines

 

Rz. 48

Die erweiterte Kürzung setzt voraus, dass – abgesehen von den gesetzlich erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten – ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird. Ein Verstoß gegen die Ausschließlichkeit führt zur uneingeschränkten Versagung der erweiterten Kürzung.

 

Rz. 49

Das Ausschließlichkeitsgebot ist in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Es betrifft

  • den eigenen Grundbesitz,
  • die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz sowie
  • den zeitlichen Umfang.

Das Ausschließlichkeitsgebot wirkt absolut. Ausnahmen wegen Geringfügigkeit kommen nicht in Betracht.[1] Zu beachten insoweit sind ab dem Ez 2021 die Regelungen in § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b, c GewStG.

 

Rz. 49a

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Ausschließlichkeitsgebot bestehen nicht.[2] Dem Gesetzgeber steht es frei, die tatbestandlichen Voraussetzungen der erweiterten Kürzung festzulegen und Auslegungsspielräume zu begrenzen.[3]

3.3.4.4.2 Ausschließlichkeit des eigenen Grundbesitzes

 

Rz. 50

Im Rahmen der erweiterten Kürzung darf nur eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt werden.

 

Rz. 51

Besitzt eine Grundstücksgesellschaft ein Grundstück nur als Miteigentümerin und verwaltet sie das Grundstück allein, findet die erweiterte Kürzung keine Anwendung. Die Grundstücksgesellschaft verwaltet in diesem Fall nicht nur eigenen, sondern auch fremden Grundbesitz. Unschädlich wäre es dagegen, wenn sich die Grundstücksgesellschaft nur an der gemeinschaftlichen Verwaltung des Grundstücks beteiligen würde.[1] Schädlich ist auch die Übernahme von Auftragsverwaltungen.[2] Die erweiterte Kürzung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn neben dem eigenen auch ein fremdes Grundstück verpachtet wird.[3]

 

Rz. 52

An der ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes fehlt es auch bei einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten grundstücksverwaltenden Personengesellschaft.[4] Mangels unmittelbarer Beteiligung an einem Betriebsvermögen wird kein eigener Grundbesitz verwaltet, sodass ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot vorliegt. Daher kann die erweiterte Kürzung z. B. nicht von einer GmbH in Anspruch genommen werden, die sich mit der Verwaltung von eigenem Grundbesitz befasst und daneben als Kommanditistin an einer ausschließlich Grundbesitz verwaltenden gewerblich geprägten GmbH & Co. KG beteiligt ist.[5] Das Halten einer derartigen Kommanditbeteiligung ist auch nicht als Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen anzusehen, da unter Kapitalvermögen i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nur Wirtschaftsgüter fallen, deren Nutzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG führt.[6] Auf die Höhe der Einkünfte der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG kommt es nicht an.[7] Gleiches gilt im Hinblick auf die Höhe der Beteiligung.[8] Des Weiteren kann das Halten einer Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft auch nicht als Betreuung von Wohnungsbauten oder Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen angesehen werden.[9] Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft, ist die erweiterte Kürzung auch dann nicht zu gewähren, wenn die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG erfüllt.[10] Gleiches gilt, wenn die Beteiligungsgesellschaft inaktiv ist und nicht über das Stadium der Vorbereitung eines eigenen Geschäftsbetriebs hinauskommt.[11] Schädlich im Hinblick auf die erweiterte Kürzung ist auch die Beteiligung an einer originär gewerblich tätigen Personengesellschaft (Rz. 74).

 

Rz. 52a

Mit dem Ausschließlichkeitsgebot vereinbar und damit unschädlich ist dagegen das Halten einer Beteiligung an einer nicht gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft.[12] Von daher kann eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der GewSt unterliegt, die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Ein Grundstücksunternehmen verwaltet und nutzt auch dann ausschließlich eigenen Grundbesitz, wenn eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft gehalten wird. Die Begriffe "eigener Grundbesitz" i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG und "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender Grundbesitz" i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG sind im Hinblick auf die ertragsteuerliche Zurechnung des Grundbesitzes bedeutungsgleich. Für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft gilt die Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Ein Grundstücksunternehmen verwaltet und nutzt von dah...

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