Rz. 57

Das Gebot der Ausschließlichkeit ist nicht nur tätigkeits-, sondern auch zeitraumbezogen zu sehen.[1] Es muss während des gesamten Ez durchgängig erfüllt sein. Eine zeitanteilige erweiterte Kürzung ist, da es sich bei der GewSt um eine Jahressteuer handelt, ausgeschlossen.[2] Vor diesem Hintergrund ist einem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung nicht zu gewähren, wenn es erst im Lauf des Ez von der gewerblichen zur vermögensverwaltenden Tätigkeit übergeht und umgekehrt. Tätigkeitswechsel sollten von daher am Ende des Ez vorgenommen werden. Unschädlich ist dagegen die Begründung des grundstücksverwaltenden Unternehmens oder der Erwerb des Grundstücks während des Ez.[3] Befasst sich allerdings z. B. eine während des Ez neu gegründete Kapitalgesellschaft erst Monate nach ihrer Eintragung in das Handelsregister mit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes, kann sie, wenn die entsprechenden Vorgänge im gleichen Ez erfolgt sind, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG nicht in Anspruch nehmen, da sie im entsprechenden Ez nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig gewesen ist.[4] Maßgebend sind nur die Verhältnisse während des jeweiligen Ez. Eine Betrachtung über mehrere Ez ist irrelevant. Ebenfalls nicht maßgebend ist die Betrachtung einzelner Zeitabschnitte während eines Ez. Allerdings führt eine steuerschädliche Tätigkeit auch dann zur Versagung der erweiterten Kürzung, wenn sie nicht während des gesamten Ez ausgeübt wird.[5]

 

Rz. 58

Weicht der Gewinnermittlungszeitraum eines Grundstücksunternehmens vom Ez ab, bezieht sich das Gebot der Ausschließlichkeit auf den jeweiligen Gewinnermittlungszeitraum[6], weil der Gewerbeertrag nach § 10 Abs. 2 GewStG in dem Ez als bezogen gilt, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Wird ein Wirtschaftsjahr von einem abweichenden auf ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr umgestellt, enden zwei Wirtschaftsjahre im gleichen Ez. Für die Gewährung der erweiterten Kürzung dürfen sowohl im noch abweichenden Wirtschaftsjahr als auch im darauffolgenden Rumpf-Wirtschaftsjahr nur begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden.[7] Bei der Umstellung eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahrs auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr muss die begünstigte Tätigkeit nur bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs ausgeübt zu werden. Die Aufgabe der begünstigten Tätigkeit und die Aufnahme einer schädlichen Tätigkeit nach Beendigung des Wirtschaftsjahrs, aber vor Ablauf des Kalenderjahrs sind für den aktuellen Ez unbeachtlich, da der Gewerbeertrag des neuen abweichenden Wirtschaftsjahrs dem folgenden Ez zugeordnet wird.[8]

 

Rz. 58a

Bestehen muss die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz nicht während des gesamten maßgebenden Zeitraums. Vielmehr reicht es aus, dass so lange eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird, wie das Unternehmen tätig ist. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft endet mit der dauerhaften Einstellung der werbenden Tätigkeit. Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach Einstellung des Betriebs werden – anders als bei Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt – nicht mehr von der Steuerpflicht erfasst. Besteht die Gewerbesteuerpflicht nur während eines abgekürzten Ez, müssen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der erweiterten Kürzung nur während dieses Zeitraums gegeben sein.[9] Von daher kommt bei unterjähriger Veräußerung des einzigen Grundstücks eines Grundstücksunternehmens mangels ausschließlicher Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht in Betracht. Weder nachfolgende Tätigkeiten zur Abwicklung der Grundstücksveräußerung noch Bemühungen um den Erwerb eines neuen Grundstücks zur Fortsetzung der Grundstücksverwaltung können als Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes angesehen werden.[10] Allerdings kann bei unterjähriger Veräußerung des letzten oder einzigen Grundstücks die erweiterte Gewerbesteuerkürzung dann gewährt werden, wenn in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung die Geschäftstätigkeit eingestellt und die Gesellschaft liquidiert wird.[11] Die erweiterte Kürzung für den gesamten Ez kann auch dann beansprucht werden, wenn im Rahmen der Liquidation des Grundstücksunternehmens bis zur Veräußerung des einzigen Grundstücks ausschließlich eigener Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet worden ist und in dem Zeitraum zwischen Veräußerung und Ende des Ez auch keinerlei einkommensteuerlich relevante Tätigkeiten ausgeübt wurden. Dabei muss sich die auf Liquidation gerichtete Tätigkeit tatsächlich als Abwicklung des Grundstücksunternehmens darstellen. Es darf nicht mehr werbend – also nachhaltig – am Markt aktiv werden. In diesem Zusammenhang kann das Innehaben unverzinslicher Forderungen und deren Einziehung, bei der eine Erzielung von Erträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG ausgeschlossen ist, nicht als schädliche Verwaltun...

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