Rz. 229

§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG regelt die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Gelten sollte die Vorschrift erstmals ab dem Ez 2008. Es ergaben sich bisher folgende Änderungen:

  • Noch vor Inkrafttreten wurde § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG durch Gesetz v. 20.12.2007[2] geändert und der hinzuzurechnende Finanzierungsanteil der Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten von 75 % auf 65 % gesenkt. Die Änderung galt erstmals für den Ez 2008.
  • Eine weitere Änderung von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG erfolgte durch Gesetz v. 22.12.2009[3] mit Wirkung ab dem Ez 2010. Die bisherige Hinzurechnung von 65 % wurde durch die hälftige Hinzurechnung ersetzt.
[1] BGBl I 2007, 1912.
[2] BGBl I 2007, 3150.
[3] BGBl I 2009, 3950.

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