Rz. 11

Die Hinzurechnungstatbestände nach § 8 GewStG gelten – ebenso wie die Kürzungstatbestände nach § 9 GewStG – grundsätzlich für alle im Inland betriebene Gewerbebetriebe. Ausgenommen sind inl. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten hinsichtlich des Geschäfts mit Werbesendungen und Seeschifffahrtsunternehmen, soweit sie ihren Gewinn im jeweiligen Ez nach § 5a EStG ermitteln.[1] In beiden Fällen kommen sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen nicht in Betracht. Nach der Rechtsform des Unternehmens zu differenzieren ist im Rahmen der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 4, 9 GewStG. Anzuwenden ist § 8 GewStG auch dann, wenn Gewerbebetriebe nur Verluste erwirtschaften.[2] Gleiches gilt für die Anwendung von § 9 GewStG. Unberücksichtigt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bleiben Aufwendungen, die Betriebsstätten im Ausland betreffen.[3] Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags i. S. d. § 7 S. 1 GewStG dürfen insoweit weder Gewinne oder Verluste noch Hinzurechnungen oder Kürzungen berücksichtigt werden.[4] Dies gilt z.B . nicht für Gewinnminderungen, die zwar durch Auslandssachverhalte verursacht, aber Bestandteil der Gewinnermittlung der inl. Betriebsstätte sind. Insoweit sind Hinzurechnungen nach § 8 GewStG möglich.

 

Rz. 12

Im Rahmen von Organschaften gilt § 8 GewStG nur mit Einschränkungen. Hintergrund ist, dass Erträge und Aufwendungen im Organkreis nur einmal gewerbesteuerlich erfasst werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Gewerbeerträge einschließlich der jeweiligen Hinzurechnungen und Kürzungen auf der Ebene des Organträgers und der Organgesellschaften zunächst eigenständig zu ermitteln. Danach ist der so ermittelte Gewerbeertrag der jeweiligen Organgesellschaft mit dem des Organträgers zusammenzurechnen. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG unterbleiben in diesem Zusammenhang Hinzurechnungen, soweit die hinzuzurechnenden Beträge bereits in anderen im Rahmen der Organschaft zusammenzurechnenden Gewerbeerträgen enthalten sind, um eine doppelte steuerliche Belastung im Organkreis zu vermeiden.[5] Daher führen z. B. Kreditgewährungen innerhalb eines gewerbesteuerlichen Organkreises nicht zu Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Dies gilt allerdings nicht bei Kreditgewährungen zwischen Schwestergesellschaften außerhalb eines Organkreises,[6] weil Schwestergesellschaften ihre Gewerbeerträge jeweils eigenständig der GewSt zu unterwerfen haben.

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