Rz. 378

Nach § 8 Nr. 8 S. 1 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG die Anteile am Verlust der Mitunternehmerschaft wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Der Umfang des Verlustanteils entspricht demjenigen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Maßgebend ist der jeweilige Anteil am Verlust der Mitunternehmerschaft, wobei auch die Ergebnisse etwaiger Sonder- und Ergänzungsbilanzen der einzelnen Gesellschafter einzubeziehen sind. Hinzuzurechnen ist der Verlustanteil in der Höhe, in der er tatsächlich den Gewinn gemindert hat. Keine Anwendung findet § 8 Nr. 8 S. 1 GewStG ab dem Ez 2020 nach S. 2 bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds.

 

Rz. 379

Eine Hinzurechnung von Verlustanteilen nach § 8 Nr. 8 GewStG setzt nicht voraus, dass die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits gewerbesteuerpflichtig ist. Relevant ist auch nicht, ob der Verlust den Gewerbeertrag der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft gemindert hat[1] oder ob die Beteiligungsgesellschaft nach § 3 GewStG steuerbefreit ist. Daher werden auch Verluste, die in einem Zeitraum entstanden sind, in dem das Beteiligungsunternehmen noch nicht oder nicht mehr der GewSt unterlag, nach § 8 Nr. 8 GewStG hinzugerechnet. Hinzuzurechnen sind somit z. B. Verluste, die in der Vorbereitungsphase der Mitunternehmerschaft entstanden sind. Gleiches gilt für entsprechende Verluste in der Abwicklungsphase.[2]

 
Praxis-Beispiel

A und B sind zu je 50 % Gesellschafter der X-OHG und halten die Beteiligungen jeweils im Betriebsvermögen ihrer Gewerbebetriebe. Im Vz 01 erwirtschaftet die X-OHG einen Verlust i. H. v. 100.000 EUR infolge von Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.

Die in den Gewerbebetrieben von A und B erfassten Verlustanteile an der X-OHG von jeweils 50.000 EUR sind bei der Ermittlung der Gewerbeerträge nach § 8 Nr. 8 GewStG hinzuzurechnen. Die X-OHG erzielt als Mitunternehmerschaft gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, die, da aufgrund der Vorbereitungsphase noch kein Betrieb im gewerbesteuerlichen Sinne unterhalten wird, nicht der GewSt unterliegen. Für die Anwendung von § 8 Nr. 8 GewStG kommt es aber nicht darauf an, ob die gewerblichen Einkünfte der X-OHG der GewSt unterliegen oder nicht.

 

Rz. 380

Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sind grundsätzlich nicht Teil des Gewerbeertrags, sodass § 8 Nr. 8 GewStG nicht anwendbar ist.[3] Im Einzelfall kann dies aber anders sein. Teil des Gewerbeertrags sind z. B. Veräußerungsverluste nach § 16 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 S. 3 EStG. Dies führt zur Anwendung von § 8 Nr. 8 GewStG.

 

Rz. 381

Die Hinzurechnung eines Verlusts nach § 8 Nr. 8 GewStG aufgrund einer Teilwertabschreibung auf die Beteiligung kommt im Hinblick auf deren steuerliche Unzulässigkeit nicht in Betracht.[4]

 

Rz. 382

Bei der Veräußerung von Anteilen an der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft ist der Veräußerungsverlust, da er im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Obergesellschaft zu erfassen ist, auf der Ebene des Mitunternehmers der Obergesellschaft nach § 8 Nr. 8 GewStG hinzuzurechnen.[5] Wird der Anteil an der Untergesellschaft durch die Obergesellschaft veräußert, ist der Verlust nach § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Untergesellschaft zu berücksichtigen.[6] Zu beachten ist, dass ein der Obergesellschaft zugerechneter Verlustanteil aus der Untergesellschaft den Gewerbeertrag der Obergesellschaft nicht mindert, wenn insoweit die Voraussetzungen von § 15a EStG vorliegen. § 8 Nr. 8 GewStG findet dann keine Anwendung.[7]

[5] Kratzsch, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 8 GewStG Rz. 27b.
[7] Kratzsch, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 8 GewStG Rz. 27b.

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