1Maßgebend für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG ist der sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergebende Verlustanteil. 2Sie ist daher auch vorzunehmen, wenn das Beteiligungsunternehmen (Personengesellschaft) - wie etwa in der Vorbereitungs- oder Abwicklungsphase - noch nicht oder nicht mehr gewerbesteuerpflichtig ist.
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