§ 8 Nr. 8 GewStG

1Maßgebend für die Hinzurechnung ist der sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergebende Verlustanteil. 2Sie ist daher auch vorzunehmen, wenn das Beteiligungsunternehmen (Personengesellschaft) - wie etwa in der Vorbereitungs- oder Abwicklungsphase - noch nicht oder nicht mehr gewerbesteuerpflichtig ist. 3Verlustanteile aus einer Partenreederei, die vor Indienststellung des Schiffes als sogenannte Baureederei noch keinen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes unterhält, sind deshalb zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn des Beteiligten hinzuzurechnen. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 23.10.1986 (BStBl 1987 II S. 64).

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