Rz. 15

Eingefügt in das GewStG wurde § 7b GewStG durch Gesetz v. 27.6.2017.[1] § 7b GewStG ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 erlassen wurden. Dies gilt bei einem Schuldenerlass nach dem 8.2.2017 nicht, wenn dem Stpfl. auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf der Grundlage von § 163 Abs. 1 S. 2 und §§ 222, 227 AO durch die Gemeinde zu gewähren sind.[2] Auf Antrag des Stpfl. ist § 7b GewStG auch in den Fällen anzuwenden, in denen Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen werden. Insoweit handelt es sich um ein eigenständiges gewerbesteuerliches Antragsrecht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der betroffene Bescheid noch nicht ergangen oder verfahrensrechtlich änderbar ist. Der Antrag auf Steuerbefreiung des Sanierungsertrags in Altfällen führt nicht zum erneuten Anlaufen der Festsetzungsfrist nach § 175 Abs. 1 S. 2 AO. Er stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.[3] In diesem Zusammenhang ist die nachträgliche Berücksichtigung der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns nicht im Erlassverfahren gegen den GewSt-Bescheid, sondern allein im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten für eine Änderung der bestandskräftig gewordenen GewSt-Messbetragsfestsetzung nach den Vorschriften der AO zu prüfen.[4] Ursprünglich stand das Inkrafttreten von § 7b GewStGunter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission. Erteilt wurde von ihr lediglich ein comfort letter, in dem sie mitteilte, dass aus ihrer Sicht das Gesetz v. 27.6.2017[5] keinen Verstoß gegen das europäische Beihilferecht beinhalte. Auf dieser Grundlage wurde durch Gesetz v. 11.12.2018[6] der Vereinbarkeitsvorbehalt aufgehoben. Die Vorschriften über die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen sind damit am Tag nach der Verkündung des Gesetzes v. 27.6.2017[7] in Kraft getreten.

 

Rz. 15a

Durch Gesetz v. 16.12.2022[8] wurde § 7b GewStG geändert. § 7b Abs. 2 S. 4 GewStG ist dahingehend ergänzt worden, dass für Zwecke der Minderung nach § 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GewStG der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Sanierungsertrag den Mitunternehmern im Verhältnis der den Mitunternehmern zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums zugerechneten Fehlbeträge zuzurechnen ist. Anzuwenden ist der geänderte § 7b Abs. 2 S. 4 GewStG nach § 36 Abs. 3a GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2023.

[1] BGBl I 2017, 2074.
[2] Vgl. OFD Karlsruhe v. 20.5.2021, S 2140/64-St 116, FMNR308070021; Thüringer FinMin v. 2.4.2019, G 14521-19-24.14, FMNR09b850019.
[3] FG Baden-Württemberg v. 16.11.2021, 8 K 1367/20, EFG 2022, 545, AZ beim BFH IV R 2/22; FG Baden-Württemberg v. 16.11.2021, 8 K 1362/20, EFG 2022, 1180, AZ beim BFH IV R 1/22.
[4] OVG Lüneburg v. 23.11.2022, 9 LA 87/20, KStZ 2023, 16.
[5] BGBl I 2017, 2074.
[6] BGBl I 2018, 2338.
[7] BGBl I 2017, 2074.
[8] BGBl I 2022, 2294.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge