Schlagwörter

Sanierungsgewinn, Antrag, Gesetzesänderung, Festsetzungsfrist, Rückwirkendes Ereignis

 

Rechtsfrage (Thema)

Führt ein Antrag auf Freistellung eines Sanierungsertrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG und § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG in einem sog. Altfall (Schulderlass vor dem 09.02.2017) als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zum erneuten Anlaufen der Festsetzungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO?

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Steuerpflichtiger

 

Normenkette

EStG § 3a Abs. 4, § 52 Abs. 4a S. 3; GewStG §§ 7b, 36 Abs. 2c S. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 16.11.2021; Aktenzeichen 8 K 1367/20)

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