Rz. 27

§ 4 Abs. 3 GewStG regelt die Hebeberechtigung bei grenzüberschreitenden Gewerbegebieten. Die Norm ist im Zusammenhang mit § 2 Abs. 7 Nr. 2 GewStG zu sehen. Danach ist der ausländische Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets für GewSt-Zwecke als Inland anzusehen. Anschließend an diese Regelung weist § 4 Abs. 3 GewStG der deutschen Gemeinde die Hebeberechtigung für die in dem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet liegende Betriebsstätte zu. Damit besteht auch dann eine Hebeberechtigung, wenn die Betriebsstätte im Ausland liegt. Die Sonderregelung für grenzüberschreitende Gewerbegebiete gem. § 4 Abs. 3 GewStG bezieht sich auf eine Regelung im 3. Zusatzprotokoll zum DBA mit den Niederlanden[1], wonach nahe Aachen das grenzüberschreitende Gewerbegebiet "Avantis" errichtet wird. Einen weiteren Anwendungsbereich für die Regelung gibt es derzeit nicht.

 

Rz. 28

Ein grenzüberschreitendes Gewerbegebiet besteht aus einem im Ausland und einem in Deutschland belegenen Teilgebiet. Gem. § 4 Abs. 3 GewStG ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der inländische Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets liegt. Die Hebeberechtigung dieser Gemeinde wird damit auch auf den ausländischen Teil des Gewerbegebiets ausgedehnt. Sofern der inländische Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets sich auf mehrere Gemeinden erstreckt, erfolgt keine Zerlegung wie bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten gem. § 4 Abs. 1 S. 2 GewStG, sondern es ist wie bei einer gemeindefreien Betriebsstätte zu verfahren.[2] Durch Rechtsverordnung der Landesregierung ist zu bestimmen, welcher Körperschaft die Hebeberechtigung zusteht. Sinnvoller wäre eine Aufteilung gem. § 4 Abs. 1 S. 2 GewStG. Diese Norm regelt gerade den Sonderfall, dass mehreren Gemeinden eine Hebeberechtigung zusteht. Das Gesetz trifft aber ausdrücklich eine andere Regelung.

[1] BGBl II 2009, 1655 i. V. m. der VO v. 25.5.2008, BGBl II 2009, 778

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