Rz. 16

Unterhält ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, sind gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GewStG alle diese Gemeinden hebeberechtigt. Jede Gemeinde hat damit eine Hebeberechtigung dem Grunde nach. Gem. § 4 GewStG erstreckt sich die Hebeberechtigung zunächst auf den gesamten Gewerbeertrag des Gewerbebetriebs. In einem zweiten Schritt ist die Hebeberechtigung allerdings der Höhe nach begrenzt auf den Teil des Messbetrags, der auf die jeweilige Gemeinde entfällt. Der gesamte Messbetrag eines Gewerbebetriebs wird auf die verschiedenen Gemeinden aufgeteilt. Diese Zuteilung erfolgt gem. der §§ 28ff. GewStG.

 

Rz. 17

Auch wenn in einer Gemeinde eine Betriebsstätte besteht, bedeutet dies nicht automatisch, dass ihr nach dem Zerlegungsverfahren ein Teil des GewSt-Messbetrags zusteht. Insoweit sind die Regelungen der §§ 28ff. GewStG zu beachten, nach denen auf bestimmte Betriebsstätten kein Messbetrag entfällt. Dies gilt insbesondere für Betriebsstätten gem. § 12 AO, in denen keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. Daher ist es möglich, dass – auch wenn der Gewerbebetrieb in verschiedenen Gemeinden eine Betriebsstätte unterhält – im Ergebnis nur in einer Gemeinde GewSt erhoben wird.

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