Rz. 1

Die GewSt ist eine Gemeindesteuer. Die Steuerhoheit liegt damit bei der Gemeinde. § 4 GewStG legt fest, welche Gemeinde für die GewSt-Erhebung zuständig ist. Die GewSt-Belastung ergibt sich aus dem Gewerbeertrag multipliziert mit der GewSt-Messzahl und dem Hebesatz. Gem. § 16 Abs. 1 GewStG kann jede hebeberechtigte Gemeinde selbst bestimmen, welcher Hebesatz anzuwenden ist. Eine Einschränkung enthält insoweit nur § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG, der einen Mindesthebesatz von 200 % vorsieht. In der Praxis unterscheiden sich die Hebesätze der einzelnen Gemeinden teilweise erheblich. § 4 GewStG beeinflusst damit implizit über die Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde auch die Höhe der GewSt.

 

Rz. 2

Jede Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs befindet, ist gem. § 4 Abs. 1 S. 1 GewStG hebeberechtigt. Die Hebeberechtigung bezieht sich auf den stehenden Gewerbebetrieb und damit auf das gesamte gewerbliche Unternehmen. Die Norm trifft keine Aussage darüber, auf welchen Teil der Bemessungsgrundlage die jeweilige Gemeinde den Hebesatz anwenden darf. Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten, sind mehrere Gemeinden hebeberechtigt. In diesem Fall wird der Gewerbeertrag gem. der §§ 28ff. GewStG aufgeteilt. Das Zusammenspiel von § 4 GewStG und der §§ 28ff. GewStG gewährleistet daher, dass keine doppelte Belastung mit GewSt erfolgt, aber auch keine ungewollte GewSt-Freiheit entsteht.

 

Rz. 3

Die Bestimmung der Hebeberechtigung ist der Zerlegung gem. der §§ 28ff. GewStG systematisch vorangestellt. Nur hebeberechtigte Gemeinden können am Zerlegungsverfahren teilnehmen. Die Hebeberechtigung führt umgekehrt nicht zwangsläufig dazu, dass der Gemeinde nach dem Zerlegungsverfahren ein Anteil am Gewerbeertrag zugeteilt wird. Die Hebeberechtigung bedeutet nur, dass die Gemeinde am Zerlegungsverfahren teilnimmt. Davon zu trennen ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Gemeinde ihre Hebeberechtigung ausüben kann. Dies hängt von der Zuteilung eines Anteils am Gewerbeertrag ab.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge