Rz. 2

§ 34 GewStG dient der Vereinfachung des Zerlegungsverfahrens.[1] Es soll vermieden werden, dass Gemeinden mit geringen Anteilen am GewSt-Messbetrag Zerlegungsbescheide zuzustellen sind, da der in diesen Fällen entstehende Verwaltungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu der Höhe der zuzuweisenden Zerlegungsanteile steht. Vor diesem Hintergrund bestimmt § 34 GewStG eine Untergrenze, bis zu der eine Zerlegung nicht stattfindet. Sie gilt sowohl für eine erstmalige Zerlegung als auch für deren spätere Änderung. Eine entsprechende Regelung für den Fall der Verlegung der Geschäftsleitung enthält § 34 GewStDV. § 34 GewStG gilt für alle Zerlegungsfälle.[2]

 

Rz. 3

Übersteigt der GewSt-Messbetrag 10 EUR nicht, ist er nach § 34 Abs. 1 S. 1 GewStG in voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. Liegt die Geschäftsleitung im Ausland, wird der GewSt-Messbetrag nach § 34 Abs. 1 S. 2 GewStG der Gemeinde zugewiesen, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berücksichtigenden Betriebsstätten befindet.

 

Rz. 4

Ist einer Gemeinde bei der Zerlegung des GewSt-Messbetrags ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 10 EUR zuzurechnen, wird dieser Anteil nach § 34 Abs. 2 S. 1 GewStG der Gemeinde zugewiesen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.

 

Rz. 5

Ermäßigt oder erhöht sich bei einer Änderung oder einer Berichtigung des Zerlegungsbescheids der Zerlegungsanteil einer Gemeinde um nicht mehr als 10 EUR, ist der entsprechende Erhöhungs- bzw. Ermäßigungsbetrag nach § 34 Abs. 3 S. 1 GewStG bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde zu berücksichtigen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.

 

Rz. 6

In den Fällen von § 34 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 GewStG gilt § 34 Abs. 1 S. 2 GewStG entsprechend.

 

Rz. 7

Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Ez in eine andere Gemeinde verlegt, ist der Kleinbetrag i. S. d. § 34 GewStG nach § 34 GewStDV der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Ez befindet.

 

Rz. 7a

§ 34 GewStG gilt für alle der GewSt unterliegenden Unternehmen. Ausgenommen sind Reisegewerbebetriebe i. S. d. § 35a GewStG.

[1] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 34 GewStG Rz. 1; Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 34 GewStG Rz. 5.
[2] Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34 GewStG Rz. 2.

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