1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 34 GewStG enthält für Zwecke der Zerlegung eine Kleinbetragsregelung. Der Gesetzgeber hat § 34 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen. Ergänzt wird § 34 GewStG durch § 34 GewStDV. § 34 GewStDV wurde durch Gesetz v. 24.3.1956[3] in die GewStDV eingefügt. Seit der GewStDV i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[4] erfolgten keine Änderungen.

[1] RGBl I 1936, 979.
[2] BGBl I 2002, 4167.
[3] BGBl I 1956, 152.
[4] BGBl I 2002, 4180.

2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 2

§ 34 GewStG dient der Vereinfachung des Zerlegungsverfahrens.[1] Es soll vermieden werden, dass Gemeinden mit geringen Anteilen am GewSt-Messbetrag Zerlegungsbescheide zuzustellen sind, da der in diesen Fällen entstehende Verwaltungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu der Höhe der zuzuweisenden Zerlegungsanteile steht. Vor diesem Hintergrund bestimmt § 34 GewStG eine Untergrenze, bis zu der eine Zerlegung nicht stattfindet. Sie gilt sowohl für eine erstmalige Zerlegung als auch für deren spätere Änderung. Eine entsprechende Regelung für den Fall der Verlegung der Geschäftsleitung enthält § 34 GewStDV. § 34 GewStG gilt für alle Zerlegungsfälle.[2]

 

Rz. 3

Übersteigt der GewSt-Messbetrag 10 EUR nicht, ist er nach § 34 Abs. 1 S. 1 GewStG in voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. Liegt die Geschäftsleitung im Ausland, wird der GewSt-Messbetrag nach § 34 Abs. 1 S. 2 GewStG der Gemeinde zugewiesen, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berücksichtigenden Betriebsstätten befindet.

 

Rz. 4

Ist einer Gemeinde bei der Zerlegung des GewSt-Messbetrags ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 10 EUR zuzurechnen, wird dieser Anteil nach § 34 Abs. 2 S. 1 GewStG der Gemeinde zugewiesen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.

 

Rz. 5

Ermäßigt oder erhöht sich bei einer Änderung oder einer Berichtigung des Zerlegungsbescheids der Zerlegungsanteil einer Gemeinde um nicht mehr als 10 EUR, ist der entsprechende Erhöhungs- bzw. Ermäßigungsbetrag nach § 34 Abs. 3 S. 1 GewStG bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde zu berücksichtigen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.

 

Rz. 6

In den Fällen von § 34 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 GewStG gilt § 34 Abs. 1 S. 2 GewStG entsprechend.

 

Rz. 7

Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Ez in eine andere Gemeinde verlegt, ist der Kleinbetrag i. S. d. § 34 GewStG nach § 34 GewStDV der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Ez befindet.

 

Rz. 7a

§ 34 GewStG gilt für alle der GewSt unterliegenden Unternehmen. Ausgenommen sind Reisegewerbebetriebe i. S. d. § 35a GewStG.

[1] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 34 GewStG Rz. 1; Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 34 GewStG Rz. 5.
[2] Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34 GewStG Rz. 2.

3 Gewerbesteuer-Messbetrag bis zu 10 EUR (§ 34 Abs. 1 GewStG)

 

Rz. 8

Liegen die Voraussetzungen der Zerlegung zwar vor, beträgt der GewSt-Messbetrag aber 10 EUR oder weniger, scheidet eine Zerlegung nach § 34 Abs. 1 S. 1 GewStG aus. Vielmehr ist der gesamte GewSt-Messbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs befindet, sofern diese Gemeinde im Inland liegt. Der Ort der Geschäftsleitung bestimmt sich nach § 10 AO. Er befindet sich dort, wo der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung belegen ist. Kommen für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht, ist grundsätzlich eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen und danach der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen. Nehmen mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben war, ist eine Gewichtung nicht möglich. In diesem Fall bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten.[1] In diesen Fällen ist zum Zweck der Anwendung von § 34 Abs. 1 S. 1 GewStG auf den Sitz des Unternehmens abzustellen.[2]

 

Rz. 9

Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, ist der GewSt-Messbetrag nach § 34 Abs. 1 S. 2 GewStG der Gemeinde zuzuordnen, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Gemeint ist damit diejenige Betriebsstätte, die von allen inl. Betriebsstätten die größte wirtschaftliche Bedeutung nach der ausl. Geschäftsleitungsbetriebsstätte hat. Der Begriff der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte richtet sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO.[3] Wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte ist die Betriebsstätte, die nach Umfang und Wert der Gebäude und Betriebseinrichtungen, aber auch nach dem Umfang der in ihr ablaufenden Geschäftsvorfälle die für den Gewerbebetrieb wichtigste Betriebsstätte darstellt.[4] Dabei können als Beurteilungskriterium auch die Summen der den einzelnen Betriebsstätten zuzuordnenden Arbeitslöhne herangezogen werden.[5] Da aber für die wirtschaftliche Bedeutung einer Betriebsstätte nicht ausschließlich die Lohnsumme maßgebend ist, kann aus Vereinfachungsgründen als wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte nicht diejenige mit der höchsten Lohnsumme angesehen werde...

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