Rz. 37

Nach § 31 Abs. 4 S. 2 GewStG werden neben den gewinnabhängigen Vergütungen auch alle sonstigen Vergütungen i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nicht berücksichtigt, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 EUR übersteigen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie nicht schon nach § 31 Abs. 1, 2, 3 oder 4 S. 1 GewStG außer Betracht bleiben.[1] Nach der Intention des Gesetzgebers soll auch diese Regelung verhindern, dass die Gemeinde, in der sich die Geschäftsleitung befindet, bei der Zerlegung bevorzugt wird.[2]  § 31 Abs. 4 S. 2 GewStG bezieht sich allerdings nicht nur auf die Gehälter geschäftsleitender Personen. Die Regelung gilt vielmehr für alle Arbeitnehmer, gleichgültig, welche Funktion sie im Unternehmen ausüben und in welcher Betriebsstätte sie beschäftigt sind. Nicht zur Vergütung i. S. d. § 31 Abs. 4 S. 2 GewStG gehört allerdings der Unternehmerlohn i. S. d. § 31 Abs. 5 GewStG, da Unternehmer bzw. Mitunternehmer keine Arbeitnehmer darstellen. Wird daher z. B. ein Arbeitnehmer während des Ez Mitunternehmer, ist der auf ihn entfallende Teil des Unternehmerlohns nicht auf den Betrag von 50.000 EUR anzurechnen.

 

Rz. 38

Zu berechnen ist der Betrag von 50.000 EUR vom Gesamtbetrag der im Ez an den einzelnen Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen, die nach § 31 GewStG anzusetzen sind. In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer während des Ez innerhalb des Unternehmens von einer Betriebsstätte zur anderen oder innerhalb eines Organkreises von einem Unternehmen zum anderen wechselt, ist der Betrag von 50.000 EUR zum einen für diesen Arbeitnehmer nur einmal anzusetzen. Zum anderen ist er auf die verschiedenen Betriebsstätten bzw. Unternehmen, in denen der Arbeitnehmer tätig war, zeitanteilig aufzuteilen.[3]

[1] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 31 GewStG Rz. 53; Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 31 GewStG Rz. 9.
[2] BT-Drs. 10/1636, 70.
[3] FinMin Baden-Württemberg v. 19.11.1979, G 1450 – 6/79, FMNR365050079; Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 31 GewStG Rz. 54; Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 31 GewStG Rz. 9; a. A. Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 31 GewStG Rz. 8.

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