FinMin Baden-Württemberg, 19.11.1979, G 1450 - 6/79

Bei der Zerlegung des einheitlichen Steuermessbetrags sind nach § 31 Abs. 4 GewStG außer nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen auch sonstige Vergütungen nicht als Arbeitslohn anzusehen, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 40 000 DM übersteigen. Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie diese Vorschrift auszulegen ist. Die Frage hat besondere Bedeutung in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer während des Erhebungszeitraums

  1. von einem Unternehmen zu einem anderen nicht durch Organschaft verbundenen Unternehmen,
  2. von einem Unternehmen zu einem dem Organkreis zugehörigen Unternehmen,
  3. innerhalb eines Unternehmens zu verschiedenen Betriebsstätten gewechselt hat.

Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die folgende Auffassung:

Nach dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift soll eine zutreffende Zerlegung des einheitlichen Steuermessbetrags eines Unternehmens ermöglicht werden. Daraus ergibt sich, dass die Kappungsvorschrift jeweils für die Zerlegung des einheitlichen Steuermessbetrags bei einem zur Gewerbesteuer heranzuziehenden Unternehmens anzuwenden ist. Für die eingangs dargestellten Fälle gilt daher folgendes:

Zu a: Bei jedem der beiden Unternehmen darf für denselben Arbeitnehmer der jeweils tatsächlich gezahlte Arbeitslohn – maximal jedoch nur bis zu jeweils 40 000 DM – angesetzt werden.

Zu b: In Organschaftsfällen werden die Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien aller Organgesellschaften dem Organträger zugerechnet und nur für diesen wird ein einheitlicher Steuermessbetrag festgesetzt. Bei der Zerlegung darf für einen Arbeitnehmer als Jahresarbeitslohn höchstens ein Betrag von 40 000 DM berücksichtigt werden. Ist er in einem Erhebungszeitraum in mehreren dem Organkreis zugehörigen Unternehmen, die als Betriebsstätten gelten, tätig gewesen, so sind die 40 000 DM zeitanteilig aufzuteilen.

Zu c: Auch in diesem Fall darf für einen Arbeitnehmer für Zwecke der Zerlegung höchstens ein Jahresarbeitslohn von 40 000 DM berücksichtigt werden. Ist der Arbeitnehmer in einem Erhebungszeitraum in mehreren Betriebsstätten tätig gewesen, so sind die 40 000 DM zeitanteilig aufzuteilen.

 

Normenkette

GewStG § 31 Abs. 4

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