Rz. 9

Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte liegt vor, wenn mehrere feste Anlagen oder Geschäftseinrichtungen oder Teile von ihnen, die zur Ausübung des Gewerbes unterhalten werden, in den Gebieten mehrerer Gemeinden liegen und eine einzige Betriebsstätte bilden. Gleiches gilt, wenn eine einzige Anlage, die der Ausübung des Gewerbes dient, sich auf die Gebiete mehrerer Gemeinden erstreckt. Der Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich dabei nach § 28 GewStG i. V. m. § 12 AO. Dabei begründen Basisstationen von Mobilfunkunternehmen, bestehend aus einer Antennenanlage, der Energieversorgung, Funkschrank und Klimagerät, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung[1] eine Betriebsstätte.[2] Mangels räumlichen Zusammenhangs liegt im Regelfall aber keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor.[3] Der Gemeinde müssen durch die mehrgemeindliche Betriebsstätte keine feststellbaren Lasten erwachsen. Diese sind lediglich beim Maßstab der Zerlegung zu berücksichtigen.[4] Keine Anwendung findet § 30 GewStG, wenn nicht eine einheitliche, sich über mehrere Gemeinden erstreckende Betriebsstätte vorliegt, sondern mehrere selbstständige Betriebsstätten. Von dieser Prüfung kann nicht nach § 33 Abs. 2 GewStG abgesehen werden.[5] Auch die Grundsätze der tatsächlichen Verständigung finden insoweit keine Anwendung.[6]

 

Rz. 10

Entsprechende Anwendung findet § 30 GewStG in den Fällen des § 16 Abs. 4 S. 4 GewStG. Gelten in Gebietsteilen einer Gemeinde unterschiedliche Hebsätze und erstreckt sich eine Betriebsstätte über die verschiedenen Gebietsteile, ist der GewSt-Messbetrag nach § 30 GewStG zu zerlegen.

 

Rz. 11

Mehrere feste Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Teile von ihnen, die in verschiedenen Gemeinden liegen, bilden dann eine einzige – und damit eine mehrgemeindliche – Betriebsstätte, wenn zwischen den festen Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder deren Teilen ein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang besteht.[7] Von einem betrieblichen Zusammenhang ist auszugehen bei Vorliegen eines wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Zusammenhangs.[8] Die Merkmale des räumlichen und betrieblichen Zusammenhangs müssen dabei grundsätzlich nebeneinander erfüllt sein.[9] Bei Unternehmen der Elektrizitätsversorgung und der Mineralölwirtschaft kann der räumliche Zusammenhang allerdings in den Hintergrund treten.[10] Fehlt es an dem räumlichen und/oder betrieblichen Zusammenhang, können mehrere selbstständige Betriebsstätten vorliegen. Für die Zerlegung gilt dann § 29 GewStG.

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