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Frotscher/Drüen, GewStG § 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

Prof. Dr. Georg Schnitter
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1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 30 GewStG regelt die Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten. Der Gesetzgeber hat § 30 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen.

[1] RGBl I 1936, 979.
[2] BGBl I 2002, 4167.

2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 2

§ 30 GewStG regelt die Zerlegung in den Fällen, in denen Betriebsstätten sich im Ez auf mehrere Gemeinden erstreckt haben (mehrgemeindliche Betriebsstätte). Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte liegt allerdings nicht vor, wenn ein Betriebsteil nicht Teil einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte ist, sondern eine selbstständige Betriebsstätte darstellt. Zerlegungsmaßstab ist in diesen Fällen § 29 GewStG, nicht aber § 30 GewStG. Die Unterscheidung ist von Bedeutung, da die Zerlegungsergebnisse nach § 29 GewStG bzw. nach § 30 GewStG erheblich voneinander abweichen können.[1] Hintergrund der Regelung in § 30 GewStG ist, dass bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten der Zerlegungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 GewStG im Regelfall nicht zu sinnvollen Ergebnissen führt. Auch im Rahmen von § 30 GewStG haben die beteiligten Gemeinden keinen Rechtsanspruch auf einen Zerlegungsanteil.[2]

 

Rz. 3

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, ist nach § 30 GewStG der GewSt-Messbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten. Bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten bestimmt sich die Zerlegung allein nach § 30 GewStG. Die Regelung in § 30 GewStG ist zwingend.[3] Anwendbar ist § 33 Abs. 2 GewStG.[4] Voraussetzung für die Anwendung von § 30 GewStG ist nicht, dass durch die mehrgemeindliche Betriebsst...

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