Rz. 77

Gem. § 3 Nr. 32 GewStG sind von der Gewerbesteuer die Gewerbebetriebe befreit, deren Betrieb darin besteht, Strom aus Solaranlagen an oder auf Gebäuden zu erzeugen und zu vermarkten. Dabei ist die Steuerbefreiung auf kleine Anlagen, d. h. bis 10 KW beschränkt. Damit werden im Wesentlichen private Solaranlagen auf Hausdächern o. Ä. von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Befreit ist der Anlagenbetreiber. Dies ist gem. § 3 Nr. 2 EEG derjenige, der die Anlage zur Stromerzeugung nutzt. Unerheblich ist dabei, ob die Anlage in seinem Eigentum steht. Dies ist konsequent, weil die potentielle Gewerbesteuerpflicht aus der Stromeinspeisung auch den Anlagenbetreiber treffen würde. Der Eigentümer der Anlage kann daneben – ohne die Möglichkeit auf eine GewSt-Befreiung – als Vermieter oder Verpächter gewerbesteuerpflichtig sein.

 

Rz. 78

Von der GewSt befreit sind nur Anlagen, die an, auf oder in einem Gebäude angebracht sind. Dabei ist auf die allg. zivilrechtliche Definition eines Gebäudes abzustellen. Nicht erforderlich ist, dass die Anlage (zivilrechtlich) Teil eines Gebäudes geworden ist. Nicht erfasst werden allerdings Anlagen, die am Boden ohne Bezug zum Gebäude o. Ä. installiert sind. Dies gilt unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit/Größe.

 

Rz. 79

Die Tätigkeit muss sich auf die Erzeugung und Vermarktung des Stroms beschränken. Jede weitere Tätigkeit führt dazu, dass die GewSt-Freiheit nicht mehr eingreift.

Außerdem darf die jeweilige Anlage eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Das Gesetz sieht eine Grenze von 30 KW vor[1]. Dabei ist die gesamte installierte Anlage zu betrachten. Eine Aufspaltung einer einheitlichen Anlage in mehrere (kleinere) Anlagen ist für die Grenze nicht anzuerkennen. Umgekehrt muss sich aus dem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Installation eine einheitliche Anlage ergeben. Das Zusammenfassen von Anlagen ist insoweit nicht möglich. Außerdem begrenzt das Gesetz nach dem Wortlaut die Steuerfreiheit auf Gewerbebetriebe, die eine Anlage betreiben. Fraglich ist m. E. insoweit, ob damit gewollt ist, Betreiber mehrerer Anlagen auszuschließen. Vor dem Hintergrund, dass die Installation privater Solaranlagen gefördert werden sollte, sind m. E. jedenfalls Betreiber ausgeschlossen, bei denen das Unterhalten aufgrund der Anzahl der Anlagen einen gewerblichen Betrieb erfordert. M. E. kann aber auch ein Betreiber mehrerer Anlagen steuerbefreit sein. Anderenfalls wären private Betreiber benachteiligt, die (zufällig) mehr als eine Anlage betreiben. Wo die Grenze zu ziehen ist, wird sich durch die Rechtsprechung herausbilden müssen.

[1] Geändert durch G. v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294, zuvor 10 KW bis einschließlich EZ 2021.

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