Rz. 36

Gemeinden, in denen sich nur Anlagen zur Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie befinden, sind von der Zerlegung ausgeschlossen, sofern die genannten Stoffe bzw. die elektrische Energie in der Gemeinde nicht abgegeben werden. Zu diesen Anlagen gehören z. B. Gas- und Wasserleitungen, elektrische Leitungen, Fernwärmeleitungen, Abwasserleitungen, Förderbänder, Ölleitungen, Erdgasleitungen und Fernsprechleitungen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Leitungen unter- oder oberirdisch verlegt sind. Zu den Anlagen gehören z. B. auch Pumpwerke, Pumpstationen, Umspannwerke und Kompressorwerke, sofern sie lediglich dem Weitertransport der genannten Stoffe dienen.[1] Keine derartigen Anlagen sind somit z. B. Anlagen zur Gewinnung von Energie oder Anlagen zur Umwandlung von Solar- oder Windenergie in elektrische Energie.[2]

 

Rz. 37

§ 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GewStG ist allerdings nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen in der Gemeinde aus seiner Zuleitung feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder elektrische Energie abgibt. Dabei ist unter der Abgabe von Stoffen bzw. elektrischer Energie die Übernahme der genannten Güter aus der Anlage durch einen Dritten auf der Grundlage eines Veräußerungsgeschäfts zu verstehen.[3] Hierbei ist es unschädlich, wenn das die Anlagen betreibende Unternehmen nicht selbst der Veräußerer ist, sondern lediglich für diesen den Transport und die Übergabe an den erwerbenden Dritten übernommen hat.[4] Allerdings ist eine Gemeinde, auf deren Gebiet sich neben Ferngasleitungen – aufgrund der Entflechtung von Leitungsnetzen und Energievertrieb nach dem EnWG – des Netzbetreibers nur Gasausspeisestellen in die lokalen Netze der Regionalversorger befinden, nicht an der GewSt-Zerlegung des als Organträger des Netzbetreibers fungierenden Gaslieferanten über eine mehrgemeindliche Betriebsstätte des Netzbetreibers zu beteiligen, wenn diese Anlagen nicht der Gasabgabe aufgrund eines Veräußerungsgeschäfts, sondern nur dem Transport des Erdgases dienen.[5]

[1] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 28 GewStG Rz. 18; Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 28 GewStG Rz. 5; Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 28 GewStG Rz. 31.
[2] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 28 GewStG Rz. 18.
[3] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 28 GewStG Rz. 18.

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