Rz. 2

Steht die Hebeberechtigung nach § 4 GewStG für denselben stehenden Gewerbebetrieb mehreren Gemeinden zu, ist der GewSt-Messbetrag auf die einzelnen hebeberechtigten Gemeinden durch Zerlegung aufzuteilen. Voraussetzung für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags ist nach § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG die Unterhaltung von Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden im jeweiligen Ez. Entsprechendes gilt nach § 28 Abs. 1 S. 2 GewStG in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder innerhalb eines Ez von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist. Gegen das Zerlegungsverfahren dürften keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.[1]

 

Rz. 3

Für die Frage, ob Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten werden oder ob sich eine Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden erstreckt, kommt es auf die Verhältnisse im jeweiligen Ez an. Nicht erforderlich ist, dass die Betriebsstätte zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über eine gewisse Mindestdauer in einer Gemeinde bestanden hat.[2] Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist das Bestehen der Betriebsstätte zu irgendeinem Zeitpunkt im Ez maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn diese erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs im Ez seiner Beendigung begründet worden ist.[3] Geltung hat dies auch im Fall der Begründung einer Organschaft in einem erst nach Ablauf des Ez endenden abweichenden Wirtschaftsjahrs.[4]

 

Rz. 4

Der GewSt-Messbetrag ist nach § 16 Abs. 4 S. 4 GewStG auch dann zu zerlegen, wenn in der Betriebsstättengemeinde mehrere Hebesätze gelten und die Betriebsstätten des Unternehmens in Gemeindegebieten mit unterschiedlichen Hebesätzen liegen. Entsprechendes gilt bei Unternehmen, deren Betriebsstätten sich sowohl in einer Gemeinde als auch in einem gemeindefreien Gebiet befinden (vgl. § 4 Abs. 2 GewStG).[5] Die Zerlegung unterbleibt, wenn ein Unternehmen während des maßgebenden Ez nur eine oder mehrere Betriebsstätten im Bezirk derselben Gemeinde unterhält.

 

Rz. 5

§ 28 Abs. 2 S. 1 GewStG zählt einzelne Zerlegungsverbote, die das Zerlegungsverfahren vereinfachen sollen, auf. Danach sind bei der Zerlegung die Gemeinden nicht zu berücksichtigen,

Diese Zerlegungsverbote gelten nach § 28 Abs. 2 S. 2 GewStG nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfallen würde.

 

Rz. 6

Unter der Zerlegung i. S. d. § 28 GewStG ist die Aufteilung des GewSt-Messbetrags auf mehrere hebeberechtigte Gemeinden zu verstehen. Zerlegungsanteile sind die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile am GewSt-Messbetrag. Nach Ablauf des jeweiligen Ez setzt das FA nach § 14 GewStG den GewSt-Messbetrag fest und bestimmt in Zerlegungsfällen nach § 28 GewStG die Zerlegungsanteile. Auf der Grundlage der Zerlegungsanteile setzen die Gemeinden dann nach § 16 GewStG durch Anwendung des Hebesatzes auf den Zerlegungsanteil die GewSt fest. Die Durchführung der Zerlegung obliegt nach § 22 Abs. 1 AO den jeweils örtlich zuständigen Betriebsfinanzämtern. Vor dem Hintergrund der Hebesatzunterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten zur Optimierung der GewSt-Belastung. In Betracht kommen z. B. die Verlagerung von Arbeitslöhnen oder die Verlagerung von Gewinnen von Hochsteuer- in Niedrigsteuergemeinden.[6]

 

Rz. 7

Sinn und Zweck der Zerlegung bestehen darin, den Gewerbebetrieb grundsätzlich in all den Gemeinden zur GewSt heranzuziehen, in denen er im jeweiligen Ez eine Betriebsstätte unterhalten hat. Notwendig ist die Zerlegung, weil sowohl die Besteuerungsgrundlage Gewerbeertrag als auch der GewSt-Messbetrag für den gesamten Gewerbebetrieb, nicht aber für die einzelnen Betriebsstätten ermittelt wird. Durch die Zerlegung soll das der GewSt unterliegende Unternehmen in allen Gemeinden, in denen es betrieblich tätig ist, zur Tragung der Kosten herangezogen werden, die der Gemeinde durch die betriebliche Tätigkeit entstehen (Äquivalenzprinzip). Aus dem Äquivalenzprinzip lässt sich aber kein Recht der Gemeinden auf Beteiligung an der Zerlegung herleiten.[7] Ein solches Recht besteht grundsätzlich nur, wenn die Voraussetzungen des § 28 GewStG vorliegen. Des Weiteren kommt dem gewerbesteuerlichen Zerlegungsverfahren auch nicht die Funktion eines kommunalen Finanzausgleichs zu.[8]

 

Rz. 8

§ 28 GewStG betrifft nur stehende Gewerbebetriebe. Die Vorschrift gilt für alle Unternehmer i. S. d. § 5 GewStG.

 

Rz. 9

Keine Geltung hat § 28 GewStG für Reisegewerbebetriebe. Bei Reisegewerbebetrieben ist der GewSt-Messbetrag nach § 35a Abs. 4 GewStG n...

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