Rz. 31

Die Zerlegung setzt nach § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG voraus, dass im Ez in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte unterhalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verhältnisse im zu beurteilenden Ez. Wann im Laufe des zu beurteilenden Ez die Voraussetzungen für die Zerlegung des GewSt-Messbetrags vorgelegen haben, ist gleichgültig. Weder muss an einem bestimmten Stichtag noch während des gesamten Ez bzw. während einer Mindestdauer innerhalb des Ez in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte unterhalten worden sein.[1] Auch müssen zu einem Zeitpunkt innerhalb des Ez nicht gleichzeitig mehrere Betriebsstätten bestanden haben. Unerheblich ist auch, wann und wie lange die Betriebsstättenteile in den verschiedenen Gemeinden anzunehmen sind.

 

Rz. 32

Maßgebend sind die Verhältnisse im Ez auch bei einem vom Ez abweichenden Wirtschaftsjahr.[2] Nach § 10 Abs. 2 GewStG gilt der Gewerbeertrag, der in einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr erzielt worden ist, als in dem Ez bezogen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Diese Regelung kann dazu führen, dass bei der Zerlegung Betriebsstätten zu berücksichtigen sind, die in dem Wirtschaftsjahr, in dem der für die Festsetzung des GewSt-Messbetrags maßgebende Gewerbeertrag erzielt worden ist, noch nicht bestanden haben. Eröffnet z. B. ein Gewerbebetrieb mit einem vom Ez abweichenden Wirtschaftsjahr nach Ablauf des abweichenden Wirtschaftsjahrs, aber vor Ende des Ez eine Betriebsstätte in einer anderen Gemeinde, ist diese bei der Zerlegung für diesen Ez zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt, wenn eine gewerbesteuerliche Organschaft während eines erst im folgenden Ez endenden Wirtschaftsjahrs des Organträgers begründet wird und der für den Ez der Begründung der Organschaft festgesetzte GewSt-Messbetrag ausschließlich auf vororganschaftlichen Besteuerungsgrundlagen beruht.[3] Auch hier sind bei der Zerlegung des GewSt-Messbetrags die Betriebsstätten der Organgesellschaft zu berücksichtigen.

 

Rz. 33

Dagegen sind für die Frage, ob überhaupt eine Betriebsstätte gegeben ist, nicht allein die Verhältnisse im Ez maßgebend. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen das Bestehen einer Betriebsstätte von ihrer Dauer abhängt, z. B. bei Bauausführungen und Montagen nach § 12 S. 2 Nr. 8 AO. Die hier erforderliche Sechsmonatsfrist braucht nicht innerhalb eines Ez erfüllt zu sein.[4] Auch wenn z. B. eine Bauausführung sowohl im Ez 01 als auch im Ez 02 jeweils weniger als 6 Monate bestanden hat, liegt in beiden Ez eine Betriebsstätte vor, wenn die Dauer insgesamt 6 Monate überschritten hat.

[1] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 28 GewStG Rz. 10.
[2] BFH v. 17.2.1993, I R 19/92, BStBI II 1993, 680.

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