Rz. 28

Der GewSt-Messbetrag ist auch dann zu zerlegen, wenn sich eine Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden erstreckt. Voraussetzung für eine mehrgemeindliche Betriebsstätte ist, dass in räumlicher, organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eine einheitliche Betriebsstätte besteht, die auf den Gebieten von mindestens 2 Gemeinden liegt. Mehrere eigenständige Betriebsstätten liegen dagegen vor, wenn der räumliche, wirtschaftliche, organisatorische und technische Zusammenhang bei einer sich über mehrere Gemeinden erstreckenden Betriebsstätte fehlt.

 

Rz. 29

Die Art und Weise der Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten ist in § 30 GewStG geregelt. Unterhält ein Unternehmen mehrere selbstständige Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, gilt hinsichtlich der Zerlegung § 29 GewStG. Eine zweifache Zerlegung ist durchzuführen, wenn ein Unternehmen mehrere selbstständige Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden unterhält, von denen sich z. B. eine auf mehrere Gemeinden erstreckt. Der GewSt-Messbetrag ist zunächst nach § 29 GewStG auf die Betriebsstätten in den verschiedenen Gemeinden zu zerlegen. Danach ist der Zerlegungsanteil, der auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte entfällt, nach § 30 GewStG auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die mehrgemeindliche Betriebsstätte erstreckt.

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