Rz. 89

Der Gewerbeertrag ist nach § 10a GewStG um Gewerbeverluste der vorangegangenen Jahre zu kürzen. Da es sich bei § 10a GewStG um eine Vorschrift zur Ermittlung des Gewerbeertrags handelt, ist sie bei der Ermittlung des Gewerbeertrags jeder einzelnen Gesellschaft des Organkreises anzuwenden. Der für jede Gesellschaft selbstständig zu ermittelnde Gewerbeertrag ist daher der Gewerbeertrag nach Kürzung um etwaige Verlustvorträge. Dies gilt auch für die über § 10a S. 10 GewStG vermittelte Anwendung des § 8c KStG und des § 8d KStG im Falle eines sog. schädlichen Anteilseignerwechsels.

 

Rz. 89a

Gewerbeverluste, die die Organgesellschaft während des Bestehens der Organschaft erleidet (Fehlbetrag bei der Ermittlung des Gewerbeertrags), sind auf den Organträger zu übertragen. Sie können dort mit den positiven Gewerbeerträgen des Organträgers oder anderer Organgesellschaften ausgeglichen werden.[1] Erleidet der Organkreis insgesamt einen Gewerbeverlust, ist dieser Fehlbetrag bei dem Organträger nach § 10a GewStG vortragsfähig. Der "Gewerbetreibende" i. S. d. § 10a GewStG ist der Organträger, da bei ihm der (einheitliche) Gewerbeertrag bzw. –verlust des Organkreises ermittelt und versteuert wird. Das gilt auch für organschaftliche Verluste nach Beendigung der Organschaft. Die Zurechnung des (negativen) Gewerbeertrags einer Organgesellschaft kann mit Auflösung der Organschaft für Zwecke des Verlustabzugs nicht rückgängig gemacht werden. Damit werden Verluste, die eine Organgesellschaft während der Dauer der Organschaft erleidet, dauerhaft auf den Organträger übertragen. Eine Geltendmachung dieser Verluste auf Ebene der Organgesellschaft nach Ende der Organschaft ist nicht möglich. Einem solchen Abzug der Verluste bei der (früheren) Organgesellschaft steht das Erfordernis der Unternehmeridentität entgegen.[2] Dieses Ergebnis vermeidet auch erhebliche praktische Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Verlusten bei der Auflösung einer Organschaft. Bei mehreren verlust- und gewinnbringenden Gesellschaften innerhalb des Organkreises wäre nicht mehr feststellbar, der Verlust welcher Organgesellschaft in dem einheitlichen Gewerbeverlust des Organkreises noch vorhanden wäre.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge