Rz. 67

Die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft, wie sie derzeit in § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG geregelt sind, sind durch Gesetz v. 20.12.2001[1] mit Wirkung ab Ez 2002 eingeführt worden. Die gewerbesteuerliche Organschaft ist nicht selbstständig im GewStG geregelt, sondern knüpft mit einem Verweis auf die §§ 14, 17 und 18 KStG an die körperschaftsteuerliche Organschaft an. Dies hat zur Folge, dass körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft die gleichen Voraussetzungen haben. Änderungen der Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft in den §§ 14, 17 oder 18 KStG haben damit unmittelbar zur Folge, dass sich auch die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft ändern.

Eine solche Identität besteht aber nicht bei den Rechtsfolgen der gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Organschaft. Die Folgen der gewerbesteuerlichen Organschaft können von denen der körperschaftsteuerlichen Organschaft abweichen, insbesondere hinsichtlich der Betriebsstättenfiktion (vgl. Rz. 69) und der Verrechnung vororganschaftlicher Verluste (vgl. Rz. 89) sowie der Behandlung von Dividenden an eine Organgesellschaft, die in § 7a GewStG gesondert geregelt ist.

[1] BGBl I 2001, 3858.

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