Rz. 8

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 GewStG sind GewSt-Vorauszahlungen vierteljährlich zu leisten, und zwar jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. Die genannten Termine sind zwingend. Andere Zahlungszeitpunkte können von den Gemeinden nicht festgesetzt werden.[1] Zwar hat die Bundesregierung nach § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g GewStG die Möglichkeit, andere Vorauszahlungstermine für die GewSt zu bestimmen. Hiervon hat sie aber keinen Gebrauch gemacht. § 19 Abs. 1 S. 1 GewStG ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die GewSt-Vorauszahlungen spätestens zu den dort genannten Terminen festgesetzt werden müssen. Sie können vor dem Hintergrund der Regelung in § 21 GewStG auch nachträglich eingefordert werden.[2]

 

Rz. 9

Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kj., müssen die GewSt-Vorauszahlungen während des Kalenderjahrs entrichtet werden, das dem Ez entspricht, für den die GewSt-Vorauszahlungen zu leisten sind. Die Zahlung hat dabei in der in § 19 Abs. 1 S. 1 GewStG genannten Reihenfolge der Zahlungstermine zu erfolgen.

 

Rz. 10

Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kj. ab, gilt § 19 Abs. 1 S. 2 GewStG. Danach sind die GewSt-Vorauszahlungen bereits während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Ez endet. Vorauszahlungszeitraum ist das abweichende Wirtschaftsjahr. Die Vorauszahlungstermine bestimmen sich nach § 19 Abs. 1 S. 1 GewStG, da § 19 Abs. 1 S. 2 GewStG nur den Vorauszahlungszeitraum, nicht aber die Vorauszahlungstermine für die GewSt bestimmt.[3] Folglich werden die GewSt-Vorauszahlungen zu den in § 19 Abs. 1 S. 1 GewStG genannten Terminen fällig, soweit sie im betreffenden Wirtschaftsjahr liegen. Durch die Entrichtung der GewSt-Vorauszahlungen bei einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr wird vermieden, dass bei Neugründungen mit vom Kj. abweichendem Wirtschaftsjahr oder bei der Umstellung auf ein vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr eine Steuerpause eintritt.[4] Auf die GewSt-Schuld für den Ez sind die im abweichenden Wirtschaftsjahr, das im maßgebenden Ez endet, festgesetzten und entrichteten GewSt-Vorauszahlungen anzurechnen.[5]

 
Praxis-Beispiel

A eröffnet seinen Gewerbebetrieb zum 1.7.01. Er wählt ein abweichendes Wirtschaftsjahr v. 1.7.01 bis zum 30.6.02.

GewSt-Vorauszahlungen sind erstmals für den Ez 02 zu entrichten. Der Gewerbeertrag des abweichenden Wirtschaftsjahrs v. 1.7.01 bis zum 30.6.02 gilt nach § 19 Abs. 1 S. 2 GewStG im Ez 02 als bezogen. Die GewSt-Vorauszahlungen für den Ez 02 sind zu den von § 19 Abs. 1 S. 1 GewStG bestimmten Zeitpunkten vom Beginn des abweichenden Wirtschaftsjahrs an zu leisten. GewSt-Vorauszahlungen für den Ez 02 sind somit zu leisten am 15.8.01, 15.11.01, 15.2.02 und 15.5.02.

 

Rz. 11

Die aufgezeigten Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn in einem Ez mehrere Wirtschaftsjahre enden. Folge kann sein, dass es zu mehr als 4 Vorauszahlungsterminen für die GewSt kommt.

 
Praxis-Beispiel

Gewerbetreibender A hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr v. 1.4.01 bis zum 31.3.02. Er geht auf ein mit dem Kj. übereinstimmendes Wirtschaftsjahr über.

Sowohl das abweichende Wirtschaftsjahr als auch das sich anschließende Rumpfwirtschaftsjahr endet im Ez 02. GewSt-Vorauszahlungen für das abweichende Wirtschaftsjahr sind für den Ez 02 am 15.5.01, 15.8.01, 15.11.01 sowie 15.2.02 zu leisten und für das Rumpfwirtschaftsjahr für den Ez 02 am 15.5.02, 15.8.02 und 15.11.02. Es bestehen damit insgesamt 7 Vorauszahlungstermine hinsichtlich der GewSt.

 

Rz. 11a

Endet die GewSt-Pflicht in dem Ez vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs, dann sind die GewSt-Vorauszahlungen dem Ez zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.[6]

 

Rz. 12

§ 19 Abs. 1 S. 2 GewStG ist nach § 19 Abs. 1 S. 3 GewStG nur anzuwenden, wenn der Gewerbebetrieb

  • nach dem 31.12.1985 gegründet worden ist oder
  • infolge des Wegfalls eines Befreiungsgrunds nach dem 31.12.1985 in die Steuerpflicht eingetreten ist oder
  • nach dem 31.12.1985 auf ein vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt worden ist.

Vor dem Hintergrund der Neuregelung in § 10 GewStG besteht der Sinn und Zweck von § 19 Abs. 1 S. 3 GewStG darin, in den Altfällen den Eintritt einer Steuerpause zu vermeiden.[7] § 19 Abs. 1 S. 2 GewStG gilt damit nicht für Gewerbebetriebe, die bereits vor dem 1.1.1986 ein vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr hatten, es sei denn, sie sind nach dem 31.12.1985 infolge Wegfalls eines Befreiungsgrunds in die GewSt-Pflicht eingetreten oder sie haben nach diesem Zeitpunkt das Wirtschaftsjahr auf einen anderen v. 31.12. abweichenden Abschlusszeitpunkt umgestellt.[8]

[1] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 19 GewStG Rz. 11.
[2] VG München v. 10.10.2016, M 10 S 16.4193, n. v.; Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 19 GewStG Rz. 11.
[3] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 19 GewStG Rz. 12.
[5] R 19.1.S. 4 GewStR 2009.
[6] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 19 GewStG Rz. 2a; Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 19 GewStG Rz. 51.
[7] BT-Drs. 11/2226, 24.

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