Rz. 76a

Wird ein Einzelunternehmen nach Eintritt einer oder mehrerer Personen als Personengesellschaft fortgeführt, kann der in dem Einzelunternehmen entstandene Gewerbeverlust, soweit Unternehmensidentität besteht, auch weiterhin insgesamt, jedoch nur von dem Betrag abgezogen werden, der von dem gesamten Gewerbeertrag der Personengesellschaft entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf den früheren Einzelunternehmer entfällt. Entsprechendes gilt, wenn ein Einzelunternehmen nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft eingebracht wird. Der Abzug eines in einem Einzelunternehmen entstandenen Gewerbeverlusts entfällt jedoch insgesamt, wenn das Unternehmen auf eine Kapitalgesellschaft oder auf eine Personengesellschaft, an der der bisherige Einzelunternehmer nicht beteiligt ist, übertragen wird.[1] Ob der bisherige Einzelunternehmer in der neuen Personengesellschaft eine beherrschende Stellung innehat und den weitaus überwiegenden Teil des Gesellschaftskapitals besitzt, ist unerheblich.

[1] H 10a.3 Abs. 2 (Einzelunternehmen) GewStH 2016.

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